Der Versicherungsombudsmann führt dabei keine eigene Beweiserhebung durch und gibt keine eigenen Gutachten in Auftrag; auch ist seine Beurteilung für den Versicherer nicht bindend. Allerdings liegt die „Erfolgsquote“ dieser Schlichtungsverfahren relativ hoch: In ca. 40 % der Fälle kam es zu einer Besserstellung des Versicherungsnehmers.
Häufig legen im Schlichtungsverfahren allerdings die Lebens-/Berufsunfähigkeitsversicherer bzw. die Unfallversicherer eigene medizinische Gutachten vor. Auch solche Parteigutachten – die wie alle Gutachten unabhängig und neutral abgefasst sein müssen – sind von Relevanz für die Entscheidung des Versicherungsombudsmann. Allerdings sollten medizinische Gutachter darauf achten, nie Rechtsfragen zu beantworten, etwa dass ein Anspruch auf Versicherungsleistungen nicht bestehe.
Als „Schlussappell an die Versicherer“ führte Hirsch aus, dass diese bei der Auswahl des Gutachters auch die Sicht des Versicherungsnehmers berücksichtigen sowie auf die fachliche Kompetenz, die Objektivität und die Unabhängigkeit des Gutachters achten sollten. Für die Gutachtenerstellung sollten sie dem Gutachter die Anknüpfungstatsachen (als Grundlage der Begutachtung) möglichst konkret vorgeben und die versicherungsmedizinische Fragestellung präzise formulieren.
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden
Bitte beachten Sie hierzu den Beitrag von G. Hirsch, Das versicherungsmedizinische Gutachten bei gerichtlichen und außergerichtlichen Streitigkeiten in der aktuellen MedSach-Ausgabe 2/2020, Seite 79-83.