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„Der Standard von heute ist der Kunstfehler von morgen“

Gerade auch im Bereich der gynäkologischen Onkologie entwickeln sich die Methoden der Diagnostik und Therapien ständig weiter; Forschung und Studien widerlegen oder bestätigen Annahmen. Einschlägige Leitlinien und Rahmenvereinbarungen der ärztlichen Fachgremien oder Verbände können zu forsch oder schon wieder veraltet sein.

 

Dennoch sind insbesondere Leitlinien ein wichtiger Orientierungspunkt für die Definition, was der Standard in der streitgegenständlichen Behandlungszeit war. In der klinischen Praxis wird der Standard in der Regel bei oder über, aber fast nie unter den

Anforderungen von Leitlinien liegen. Ein Abweichen von Leitlinien ist im Einzelfall im Rahmen der ärztlichen Therapiefreiheit möglich, muss aber eine standardgleiche Qualität gewährleisten. Das muss und will gut begründet und dokumentiert sein, betonte Unger.

 

Im Arzthaftungsfall ermitteln Experten des Fachgebietes sachverständig, welche Standardanforderungen gelten und ob sie eingehalten wurden. Das Sachverständigengutachten ist damit Kern, aber auch Kernproblematik des Arzthaftungsrechts. Sachverständiger ist hierbei kein geschützter Begriff. Es steht den Gerichten und den Ärztekammern sowie den Versicherungen und den Patienten mehr oder weniger frei, wen sie als Sachverständigen benennen und akzeptieren. Jedoch ist derjenige, der ein Sachverständigengutachten im medizinischen Bereich erstellt, mittlerweile für eine fehlerhafte Begutachtung haftpflichtig.

G.-M. Ostendorf, Wiesbaden

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