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Editorial

Der Veröffentlichung des ersten Beitrages dieser Ausgabe von Stevens und Steinhausen ist in der Redaktion eine längere Diskussion und Rücksprache mit den Autoren voraus gegangen. Es geht hier um die „Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen“, die nach § 406 Abs. 1 ZPO zu seiner Ablehnung in dieser Position führen kann. Stevens und Steinhausen sehen den Ansatz der Ablehnung des Sachverständigen in der Person überwiegend als verfehlt an und möchten stattdessen nur eine Ablehnung über sachliche Zusammenhänge seiner Ausführungen als Ablehnungsgrund gelten lassen. Der Beitrag dürfte in der argumentativen Auflösung einige (juristische) Ecken enthalten, so beispielsweise im Hinblick auf die Möglichkeit, im Rahmen einer Sachprüfung alle relevanten Gutachtenmängel aufdecken zu können, die dem Auftraggeber für eine Erfüllung seines gesetzlichen Auftrags bekannt sein müssen und die sich über eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nach der geltenden Konzeption aus dem Begutachtungsprozess herausfiltern lassen. Vor dem Hintergrund solcher und anderer Aspekte scheinen der Redaktion die Ausführungen von Stevens und Steinhausen diskussionswürdig, womit gleich zu einer solchen Diskussion aufgerufen wird.

Im zweiten Beitrag von Zipper, Mast, Elze, Mischo, Niemann und Kiening in dieser Ausgabe geht es um den für medizinische Sachverständige und Juristen gleich bedeutsamen Begriff der „Krankheit“. Viele Mediziner haben sich über die Jahrhunderte immer wieder um eine klare Definition des Begriffs bemüht, zu einer anerkannten einheitlichen Begriffsbestimmung ist es jedoch bis heute nicht gekommen. Das liegt wahrscheinlich auch daran, dass die Medizin zu ihrer Arbeit einen solchen allgemein anerkannten Begriff auch gar nicht braucht, und man immer mehr damit beschäftigt war, einzelne Krankheiten gegeneinander abzugrenzen. Wie in dieser Zeitschrift im Jahre 1956 schon einmal ausgeführt wurde, gewinnen „praktische Bedeutung Begriffsdefinitionen vom Gegenstand einer Wissenschaft nur außerhalb derselben“ (Schellworth, Zum Krankheitsbegriff in medizinischer und juristischer Sicht, MedSach 52, 10-12). Die Ausführung wird von der im Beitrag zitierten Aufforderung eines Richters, die Medizin möge doch bitte hier zu einer einheitlichen Begriffsbestimmung kommen, in ihrer weiterbestehenden Aktualität bestätigt. Wobei die Lektüre des Beitrages und die zu vielen Fragen in Medizin und Gesundheitswesen auseinander laufende Diskussion die Vermutung aufkommen lassen, dass wir uns heute eher weiter von einer solchen einheitlichen Auffassung entfernen dürften.

E. Losch, Frankfurt am Main