Im Vorgehen der „modernen“ Elektroakupunktur nach Voll (EAV) seien die Erkenntnisse von alter chinesischer Heilkunde, Homöopathie, Nosoden und moderner
Wissenschaft miteinander vereinigt, behaupteten Vertreter der MGSR-EAV e.V. (Medizinische Gesellschaft für System- und Regulationsdiagnostik) auf dem 124. Fortbildungskongress des Zentralverbandes der Ärzte für Naturheilverfahren und Regulationsmedizin (ZAEN) vom 23. bis 27. März 2022 in Freudenstadt.
Die Lehre der MGSR-EAV e.V. entspreche angeblich einem ausgereiften Diagnose- und Therapieverfahren, welche sich mit biologischen Steuerung- und Regelprozessen im menschlichen Körper beschäftige. Beim „Resonanztest“ (ehemals Medikamententest genannt) teste der Therapeut die Heilmittel aus, die angeblich zur erfolgreichen Behandlung erforderlich seien, wobei die wichtigsten Störfaktoren wie etwa Gifte aus der Umwelt, Herd und Störfeldbelastungen, Allergien, Lebensmittelunverträglichkeiten usw. ermittelt werden sollen.
Tatsächlich gehört die EAV jedoch zu den sogenannten „alternativen“ Therapien, deren Wirksamkeit nicht belegt ist und die als Methoden keine Plausibilität aufweisen, wie etwa Andreas Michalsen, Chefarzt der Abteilung für Naturheilkunde am Immanuel Krankenhaus in Berlin, auf dem 16. Allgemeinmedizin-Update-Seminar am 13. und 14. Mai 2022 in Mainz ausgeführt hat.
Im Update der S2k-Leitlinie zum Management IgE-vermittelter Nahrungsmittelallergien vom Juli 2021 wird betont, dass Tests mit fragwürdiger theoretischer Basis, fehlender Validität und ohne Reproduzierbarkeit wie die Elektroakupunktur weder technisch noch klinisch erfolgreich validiert wurden, um ihren Einsatz zur Abklärung nahrungsmittelabhängiger Symptome zu rechtfertigen.
Kommentar als gutachtlicher Sicht
Es handelt sich somit bei der Elektroakupunktur nach Voll (EAV) weiterhin (bereits seit 1956) um eine alternativmedizinische Methode auf spekulativer Grundlage ohne nachgewiesene diagnostische Aussagekraft oder therapeutische Wirksamkeit, die nicht als medizinisch notwendig angesehen werden kann und die somit nicht unter die Erstattungspflicht etwa der privaten Krankenversicherung fällt.
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden