07.12.2022 | Druckvorschau © bilderstoeckchen - stock.adobe.c Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zu den Diagnosen, die gemäß § 106 Abs. 2 Satz 4 SGB V einen besonderen Versorgungsbedarf begründen, den Zeitraum der Versorgungsmöglichkeit präzisiert Gemeinsamer Bundesausschuss stellt Details zu 12-wöchiger Verordnungsmöglichkeit bei Heilmitteln klar - Gemeinsamer Bundesausschuss (g-ba.de)