Dr. Monika Lelgemann, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Veranlasste Leistungen zu den beschlossenen Richtlinienänderungen: „Das Feststellen einer Arbeitsunfähigkeit wird nun generell per Videosprechstunde möglich – sofern die Symptomatik eine solche Abklärung zulässt. Sie ergänzt damit als gleichberechtigte Alternative den bisherigen Standard der unmittelbaren persönlichen Untersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt. Die Dauer der Krankschreibung variiert allerdings, je nachdem, ob Versicherte in der Praxis bekannt sind oder nicht: Während im ersten Fall eine Krankschreibung von bis zu 7 Tagen möglich ist, können Versicherte aus der zweiten Patientengruppe bis zu 3 Tage krankgeschrieben werden.“
Als generelle Voraussetzung für die Krankschreibung per Videosprechstunde gilt unverändert: Die Erkrankung muss eine Untersuchung per Videosprechstunde zulassen. Zudem ist eine Folgekrankschreibung über Videosprechstunde weiterhin nur dann zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung auf Grundlage einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde. Ein Anspruch der Versicherten auf Krankschreibung per Videosprechstunde besteht nicht.
Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt und tritt nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Unabhängig vom getroffenen Beschluss zur Krankmeldung per Videosprechstunde gilt die Corona-Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung bis zum 31. Dezember 2021: Patientinnen und Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können nach einer telefonischen Befragung bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann auf diesem Weg für weitere 7 Kalendertage erfolgen.
Hintergrund: Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des G-BAIn der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie ist festgelegt, welche Regeln für die Feststellung und Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit – die sogenannte Krankschreibung – von Versicherten durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzten sowie im Rahmen des Entlassmanagements aus dem Krankenhaus gelten. Grundsätzlich gilt, dass die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer sowie die Ausstellung der Bescheinigung nur aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen darf.
Aus dem Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG) vom Juni 2021 ergab sich für den G-BA der Auftrag, das Feststellen der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung, also auch für in der Praxis unbekannte Versicherte, zu regeln und zu beschließen.
Pressemitteilung Gemeinsamer Bundesausschuss