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„Grober Aufklärungsfehler“ ist in der Rechtsprechung nicht anerkannt

Auch muss der Patient beweisen, dass dann der mit dem tatsächlichen Eingriff verbundene Schaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre. Es besteht kein Sachgrund, bei Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht den Arzt insoweit beweismäßig schlechter zu stellen als bei einem Behandlungsfehler, so das OLG. Dieser Grundsatz gelte sowohl bei der Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht über die Risiken des Eingriffs wie auch über bestehende Behandlungsalternativen, d. h. der Selbstbestimmungsaufklärung.

Eine Beweiserleichterung hinsichtlich der Kausalität des Schadens erwachse dem Patienten auch nicht bei einer groben Verletzung der Aufklärungspflicht, weil ein „grober Aufklärungsfehler“ in der Rechtsprechung nicht anerkannt sei.

G.-M. Ostendorf, Wiesbaden