Nach § 407a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist die Zuziehung von Gehilfen für unterstützende Dienste nach Weisung und unter Aufsicht des Sachverständigen erlaubt, solange die wissenschaftliche Auswertung der Arbeitsergebnisse durch den Sachverständigen selbst sichergestellt ist. Die Verpflichtung zur höchstpersönlichen Gutachtenerstattung schließt weder aus, dass der Sachverständige – in einem seine Gesamtverantwortlichkeit nicht infrage stellende – Gehilfen hinzuzieht noch ergeben sich hieraus allgemein gültige Regeln für den Einsatz solcher Mitarbeiter, so dass diesen auch wichtige Abschnitte der gutachterlichen Untersuchungen übertragen werden können.
Die Grenze ist erst dann überschritten, wenn der Sachverständige selbst die Arbeiten nicht mehr überschaut und auch die wissenschaftliche Auswertung und Gesamtbeurteilung der Ergebnisse dem Gehilfen überlässt oder dazu nicht mehr in der Lage ist, erklärte das OLG. Einen Grundsatz, wonach der Sachverständige das Gutachten selbst zu diktieren oder gar höchstpersönlich abzufassen habe, gebe es nicht.
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden