Allein die schlüssige Darlegung eines hirnorganischen Primärschadens – hier einer milden posttraumatischen Brain Injury nach einem Sturz mit Schädelhirntrauma I. Grades – reicht für den Anspruch auf Leistungen aus der privaten Unfallversicherung nicht aus, erklärte das Oberlandesgericht (OLG) Dresden mit Beschlüssen vom 4.1.2019 und 14.2.2019 (AZ: 4 U 1657/18), über welche die Fachzeitschrift „Versicherungsrecht“ berichtet.
Der Versicherungsnehmer muss vielmehr zusätzlich beweisen, dass dieser Primärschaden zu einer die Invalidität begründenden psychischen Reaktion geführt hat. Das war ihm im zu entscheidenden Fall aber nicht gelungen.
So hatte der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die beim Kläger immer noch vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht auf das geschilderte Sturzereignis und die dadurch eingetretene Gesundheitsschädigung zurückzuführen seien. Er gehe vielmehr von einer psychischen Fehlverarbeitung der Unfallfolgen aus.
Insbesondere spielen, so der Sachverständige, die ausgeprägte Attributierung, sich bei bestimmten Aufgaben überfordert zu fühlen, und nachfolgend ein daraus abgeleitetes ausgeprägtes Vermeidungsverhalten eine zentral aufrechterhaltende Rolle für die geklagten Beschwerden. Zudem haben sich bei der zur Beschwerdenvalidierung durchgeführten Tests deutliche Hinweise auf unplausible Leistungen, gerade im Bereich der Aufmerksamkeit, gefunden.
(Versicherungsrecht (2019) 70, 21: 1348–1350 und 1355–1357)
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden