Die Irreversible Elektroporation (IRE) mit dem NanoKnife® zur Therapie eines Prostatakarzinoms stellt keine medizinisch notwendige Heilbehandlung im Sinne der Musterbedingungen der privaten Krankenversicherung (MBKK 09) dar, erklärte das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig mit Beschlüssen vom 11.3.2019 und vom 3.4.2019 (AZ: 11 U 160/18), über welche die Fachzeitschrift „Versicherungsrecht“ berichtet.
Beschreibung des Verfahrens
Die Irreversible Elektroporation (IRE) ist eine auf kurz gepulsten, starken elektrischen Feldern basierende Gewebeablationstechnologie zur Behandlung des Prostatakarzinoms. Angeblich werden bei der IRE nur die Zellen innerhalb des Behandlungsfeldes zerstört, während die anderen Gewebeanteile erhalten bleiben. Ein hochauflösendes, multiparametrisches MRT ist die Voraussetzung für eine Behandlung.
Empfohlen wird außerdem die Durchführung einer transperinealen 3D-Biopsie vor der fokalen Behandlung mit IRE. Nur die 3-D-Biopsie ermöglicht angeblich die exakte Bestimmung der Karzinomverteilung in der Prostata, so dass alle Karzinomherde behandelt werden können.
Argumentation des Gerichts
Eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode stellt diese „NanoKnife®“-Methode nach den ausführlichen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht dar, führte das OLG aus. Es handele sich vielmehr, so der Sachverständige, um ein rein experimentelles Therapieverfahren, das sich auch in der alternativen Medizin weder bewährt habe noch dort anerkannt sei. Es lägen keine Beweise der tatsächlichen Wirksamkeit dieser Methode vor. Zu möglichen Langzeitkomplikationen könnten keine Aussagen getroffen werden. Auch seien bisher weder geeignete Behandlungsparameter noch entsprechende Zielparameter etabliert.
Gestützt auf diese Bewertung des Sachverständigen stellt die Irreversible Elektroporation/„NanoKnife®“-Methode keine medizinisch notwendige Heilbehandlung dar, entschied das OLG. Denn nach den objektiven medizinischen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Behandlung war deren Durchführung – einschließlich der im Vorfeld durchgeführten 3-D-Biopsie – gerade nicht vertretbar.
Das gilt auch unter dem Aspekt, dass zur Behandlung eines Prostatakarzinoms mit einem Gleason-Score von 6 (wie hier beim Kläger) andere geeignete, schulmedizinische Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen, wie vom Sachverständigen ausgeführt.
(Versicherungsrecht 70 (2019) 15: 1003–1006)
■ G.-M. Ostendorf, Wiesbaden