Eine Kinderlosigkeit als solche stellt keine Krankheit im Sinne der Musterbedingungen der privaten Krankenversicherung (MBKK) dar, sondern allein die organischen Ursachen derselben, hervorgerufen durch einen regelwidrigen körperlichen Zustand, welchen der Versicherungsnehmer nachzuweisen hat, erklärte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mit Urteil vom 31.3.2020 (AZ: I-24 U 61/19).
Zur Annahme eines Versicherungsfalls gemäß § 1 Abs. 2 MBKK („Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfallfolgen“) ist eine idiopathische Sterilität nicht ausreichend, ebenso wenig wie altersbedingte Fertilitätseinschränkungen, so die amtlichen Leitsätze des Urteils, über welches die Fachzeitschrift „Versicherungsrecht“ berichtet.
Zum Zeitpunkt der In-Vitro-Fertilisationen (IVF) ab Juni 2015 war die Klägerin 41 Jahre alt bzw. älter gewesen. Im Jahr 2013 hatte sie im Alter von (gerade noch) 38 Jahren einen Sohn geboren, den sie spontan empfangen hatte. In den Jahren 2010 und 2011 war sie ebenfalls schwanger geworden; allerdings hatten diese Schwangerschaften nicht zur Geburt eines Kindes geführt. Eine Sterilität hat somit damals nicht vorgelegen. Dass die Klägerin durch nachfolgende Erkrankungen steril geworden war, ist jedoch nicht ersichtlich.
Daher ist die beklagte Krankenversicherung nicht verpflichtet, die geltend gemachten Kosten für die In-Vitro-Fertilisationen (IVF) in Höhe von 6.305,66 € zu übernehmen, urteilte das OLG.
(Versicherungsrecht 71 (2020) 12: 767–768)
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden