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Komplikationsrisiken in der HNO bei fachübergreifenden Bereitschaftsdiensten

Vor fachübergreifenden Bereitschaftsdiensten, die an Kliniken zunehmend eingerichtet werden sollen, warnt nachdrücklich die Deutsche Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf- und Halschirurgie e. V. (DGHNO-KHC): Patienten haben Anspruch auf eine Behandlungsqualität, die derjenigen entspreche, die ein sorgfältig arbeitender Facharzt oder zumindest ein im Fach hinreichend qualifizierter und weitergebildeter Arzt erbringen würde. Dieser Maßstab müsse auch in Bereitschaftssituationen gelten; durch einen fachfremden Bereitschaftsdienst könne er jedoch nicht sicher gewährleistet werden.

In besonderem Maße gelte dies für hoch spezialisierte Fachgebiete wie die Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, in denen medizinische Behandlungsstandards und Versorgungsmöglichkeiten heute weit fortgeschritten seien. Erschwerend komme hinzu, dass gerade bei Eingriffen im Kopf-Hals-Bereich ein erhebliches Risiko von Nachblutungen bestehe, welche die Atemwege verlegen und somit lebensbedrohlich verlaufen können.

Solche kritischen Blutungen können, wie die DGHNO-KHC betont, auch nach scheinbar harmlosen Routineoperationen wie einer Mandel- oder Polypenentfernung auftreten. Eine sichere postoperative Betreuung könne nur von fachspezifisch ausgebildeten Ärzten gewährleistet werden, die auch bei plötzlich auftretenden Komplikationen die notwendigen Notfallmaßnahmen beherrschen. Der Einsatz fachfremder Ärzte im Rahmen interdisziplinärer Behandlungseinheiten führe zwangsläufig zu einer deutlichen Verschlechterung der klinischen Versorgung und einer Risikoerhöhung für die Patienten, was nach Ansicht der Fachgesellschaft nicht toleriert werden kann.

Zudem betonen die HNO-Ärzte die juristischen Aspekte, welche gegen die Einführung fachübergreifender Bereitschaftsdienste sprechen: Gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung seien die personelle und materielle Ausstattung sowie die internen Abläufe in den Kliniken konsequent an der Patientensicherheit auszurichten. Haftungsrisiken bestehen dabei nicht nur für die beteiligten Ärzte, sondern auch für patientenferne Entscheider wie die Vorstände und Geschäftsführungen der Kliniken. Diese Thematik ist aus gutachtlicher Sicht im Haftungsprozess relevant.

G.-M. Ostendorf, Wiesbaden