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Kostenerstattung für Privatgutachten im Arzthaftpflichtprozess – kritisch kommentiert

Kasuistisch erkennen Rechtsprechung und Literatur die prozessuale und materiell-rechtliche Erstattungsfähigkeit von Privatgutachten-Kosten an, soweit sie zweckentsprechend und notwendig waren. Mit Blick auf Arzthaftpflichtansprüche werden diese Kriterien – jedenfalls für ein Erstgutachten – selten in Frage gestellt. Die Erstattungsfähigkeit wird dabei häufig auf das Argument gestützt, dass die „Waffengleichheit“ es gebiete, dem geschädigten Patienten die Möglichkeit einzuräumen, sich privatgutachterlich beraten zu lassen.

Dagegen bestehen aber – so die Autoren – erhebliche Bedenken: Gerade geschädigte Patienten haben (wie kaum andere Gläubiger) die Möglichkeit, sich vorgerichtlich unabhängig beraten zu lassen, so durch die Schlichtungsstellen und Gutachterkommissionen bei den 17 deutschen Landesärztekammern sowie über die Krankenkassen durch die Medizinischen Dienste. Zudem sei die Substantiierungslast im Arzthaftungsverfahren so weit reduziert, dass Klagen mit einfachsten gedanklichen Schritten schlüssig gemacht werden können.

Weshalb deshalb kostenintensive Privatgutachten notwendig sein und Auslagen auf den Schädiger (den beklagten Arzt) abgewälzt werden sollen, erschließe sich nicht. Wenn gleichzeitig dem beschuldigten Arzt die Möglichkeit genommen werde, einem Privatsachverständigen des Klägers durch ein eigenes Privatgutachten entgegen zu treten, verkenne die höchstrichterliche Rechtsprechung praktische Bedürfnisse und verkehre den Grundsatz der „Waffengleichheit“ nahezu ins Gegenteil.

(Versicherungsrecht, Heft 23 vom 1. Dezember 2024, 75. Jg., S. 1509-1515)

G.-M. Ostendorf, Wiesbaden