Für die Verordnung von Krankenbeförderung per Videosprechstunde gilt Folgendes:
– Die Patientin oder der Patient muss in der Praxis bereits unmittelbar persönlich bekannt sein.
– Ob die medizinischen Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch auf Krankenbeförderung (weiterhin) bestehen, muss per Videosprechstunde sicher beurteilt werden können. Bestehen Zweifel, ist nochmals eine unmittelbare Untersuchung notwendig.
–Sind alle relevanten Informationen durch eine unmittelbare Behandlung oder eine Videosprechstunde bekannt, kann eine Krankenbeförderung auch nach Telefonkontakt verordnet werden.
– Ein Anspruch auf eine Verordnung per Videosprechstunde oder nach Telefonkontakt besteht nicht.
Inkrafttreten
Die Richtlinienänderung tritt in Kraft, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie rechtlich nicht beanstandet und der G-BA den Beschluss im Bundesanzeiger veröffentlicht hat.
Hintergrund: Krankenbeförderung als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung
Die Kosten für Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten oder stationären Behandlung können von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden. Voraussetzung ist, dass sie im Zusammenhang mit einer Leistung der gesetzlichen Krankenkasse zwingend medizinisch notwendig ist.
Der G-BA regelt in der Krankentransport-Richtlinie die genauen Voraussetzungen, Bedingungen und Inhalte der Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransporten und Rettungsfahrten durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte sowie Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten. Zudem kann vom Krankenhaus im Rahmen des Entlassmanagements eine Krankenbeförderung verordnet werden.
Nähere Informationen: Krankenbeförderung
Beschluss zu dieser Pressemitteilung
Krankentransport-Richtlinie: Verordnungen im Rahmen der Fernbehandlung, Verordnungen in elektronischer Form und weitere Änderungen
Pressemittelung Gemeinsamer Bundesausschuss