Nahrungsergänzung sei – mit wenigen Ausnahmen – von der Versorgung durch die Kassen ausgeschlossen. Ein Mittel werde auch nicht durch einen hohen Preis oder eine besondere persönliche Bedarfslage zum Arzneimittel, hieß es zur Begründung (L 16 KR 113/21).
Geklagt hatte laut Gericht eine 50-jährige Frau aus dem Landkreis Osnabrück, die wegen einer Intoleranz gegenüber Histamin in Lebensmitteln die Übernahme für Daosin-Kapseln beantragte. Sie könne ohne das Präparat fast keine Nahrung vertragen, ihre Symptome ließen sich nur mit Daosin eingrenzen, da ihr ein wichtiges Enzym zum Histaminabbau fehle.
Die Krankenkasse habe abgelehnt, weil im Gegensatz zu Arzneimitteln kein Zulassungsverfahren erforderlich sei und es sich daher generell um keine Kassenleistung handele.
Diese Auffassung bestätigte das Landessozialgericht nun. Die Arzneimittelrichtlinien sähen einen generellen Ausschluss vor, wobei keine individuelle Einzelfallprüfung vorgesehen sei. Es spiele auch keine Rolle, dass das Präparat teuer sei und bei der Klägerin zu wirtschaftlichen Belastungen führe.
Die Berufung der Frau gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Osnabrück wurde zurückgewiesen, eine Revision wurde nicht zugelassen.
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