Auch bei Notfällen gilt ein einzuhaltender Mindeststandard, d. h. ein gewisser Basisstandard ist unverzichtbar. Aber man darf für den Notdienst leistenden Arzt etwa nachts im Kreiskrankenhaus nicht den gleichen Maßstab anlegen wie für hoch spezialisierte Fachkliniken oder Fachärzte in planbaren Situationen. Muss etwa ein Gynäkologe im Notdienst in Bereichen außerhalb seines Facharztgebietes behandeln, so setzt die Rechtsprechung niedrigere Sorgfaltsmaßstäbe.
Andererseits kann ein Übernahmeverschulden zur Haftung führen, wenn die Behandlung eines Patienten übernommen wird, der man nicht gewachsen ist, und zusätzlich die Verlegung in eine entsprechend qualifizierte Klinik ohne Schaden für den Patienten möglich und damit geboten gewesen wäre, warnte Unger.
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden