Die entsprechende Vergütung haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband im Bewertungsausschuss festgelegt. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte die Therapie im November 2020 in die Richtlinie „Methoden vertragsärztliche Versorgung“ aufgenommen.
Zur Abrechnung hat der Bewertungsausschuss zwei neue Gebührenordnungspositionen (GOP) in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen und die bestehenden Leistungen für die kardiorespiratorische Polygraphie und die kardiorespiratorische Polysomnographie angepasst.
Die neue GOP 30902 (65 Punkte/7,23 Euro) zur Einleitung der Therapie können Schlafmediziner abrechnen, nachdem sie die Durchführung einer erfolgreichen Überdrucktherapie bei einem Patienten mit behandlungsbedürftiger obstruktiver Schlafapnoe ausgeschlossen haben.
Für die Koordination mit Vertragszahnärzten zur Anfertigung und Anpassung der individuellen Schiene hat der Bewertungsausschuss die GOP 30905 (65 Punkte/7,23 Euro) neu in den EBM aufgenommen. Ärzten mit einer Genehmigung zur Abrechnung der Polygraphie (GOP 30900) und/oder der Polysomnographie (GOP 30901) können sie abrechnen.
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Pressemitteilung © hil/aerzteblatt.de