Eine schriftliche Patientenverfügung ist nur dann bindend, wenn sie konkrete Entscheidungen über Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen enthält. Formulierungen wie „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ sind nicht konkret genug, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6.7. 2016 (AZ: XII ZB 61/16) entschieden hat. Zudem gibt es manifeste Unterschiede bei der Bewertung ihrer Gültigkeit.
Insofern sind die üblicherweise verwendeten Formulare nur bedingt für die konkrete intensivmedizinische Situation geeignet, kritisierte Kluge. Daher müssten verbesserte Patientenverfügungen entwickelt werden. Dabei sollte versucht werden, möglichst konkret auf die jeweilige Situation des Patienten einzugehen (z. B.: Keine invasive Beatmung bei schwerer COPD, Keine Dialysebehandlung bei vorbestehender Niereninsuffizienz etc.).
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden