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Privatärztliche Abrechnung der Liposuktion nach der GOÄ vorgeschrieben

Die Beklagte war eine auf operative Lymphologie spezialisierte Privatklinik. Die Klägerin, die an einem Lipödem litt, hatte dort medizinisch indizierte Liposuktionen im Bereich der Arme und Beine ausführen. Die Operationen waren am 14. August 2018 (Beine außen), am 15. Oktober 2018 (Arme) und am 12. November 2018 (Beine innen) erfolgt.

Nach dem hierüber zwischen den Parteien geschlossenen Behandlungsvertrag sollte das Honorar dafür zunächst – pauschal – insgesamt 15.900 € betragen. Später hatte die Privatklinik vorsorglich eine weitere Rechnung nach der GOÄ erstellt, mit der sie die Liposuktionen – bezogen auf verschiedene näher bezeichnete Bereiche der behandelten Extremitäten – gemäß GOÄ-Nr. 2454 mehrfach in Ansatz brachte. Dass die bei der Klägerin vorgenommenen Liposuktionen ambulant erfolgt waren, war zwischen den Parteien unstreitig.

Die Liposuktion wird vom Wortlaut der GOÄ-Nr. 2454 (operative Entfernung von überstehendem Fettgewebe an einer Extremität) unzweifelhaft erfasst, so der BGH. Bei "überstehendem Fettgewebe" handelt es sich um eine durch zu viel – unterhalb der Hautoberfläche liegendem – Körperfett hervorgerufene Veränderung der natürlichen Körperkontur. Die krankhafte Ansammlung von Fett an Armen und Beinen in Form eines Lipödems erfüllt diese Voraussetzung ohne weiteres.

Auf welche Weise das überschüssige Fettgewebe entfernt wird, wird in der GOÄ nicht festgelegt; darauf kommt es auch nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass die in der Vorschrift beschriebene Zielleistung erreicht wird, und nicht, mit welcher Methode dies geschieht.

Eine auf eine Untergliederung von Armen und Beinen in verschiedene Areale bezogene (mehrfache) Abrechnung der GOÄ-Nr. 2454 während einer Sitzung verbietet sich, so der BGH weiter. Auch eine durch die von der Privatklinik angewandte Methode möglicherweise eingetretene Verbesserung und Modernisierung des nach den Angaben des Sachverständigen seit den 1970er Jahren existierenden Verfahrens der Fettabsaugung rechtfertigt eine Mehrfachberechnung der Gebühr nicht.

Berechenbar war demnach der Ansatz von sechsmal GOÄ-Nr. 2454 für die drei Eingriffe an je zwei Extremitäten (Beine innen, Beine außen, Arme) an den genannten drei Operationsterminen.

G.-M. Ostendorf, Wiesbaden