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Psychotherapie: Beratungsverfahren zu anerkannten Richtlinienverfahren wird eingestellt

Der G-BA begründet die Einstellung zum einen mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Az.: B 6 KA 22/09), wonach die Richtli-nienverfahren in Bezug auf ihre Qualität und Wirksamkeit nicht (erneut) rechtfertigungsbedürftig seien. Der G-BA dürfe sie zwar prüfen, könne sie aber weder ausschließen noch Einschränkungen vornehmen, die den Kernbereich der Richtlinienverfahren und damit zugleich die Berufs-ausübung der Richtlinientherapeutinnen und -therapeuten betreffen. Zum anderen hat sich im Laufe des hochkomplexen und umfangreichen Bewertungsverfahrens gezeigt, dass die rechtlich noch möglichen, mit der Prüfung der Richtlinienverfahren verfolgten Ziele, evidenzbasierte Erkenntnisse zur Weiterentwicklung der Psychotherapie-Richtlinie zu erhalten und Richtlinienverfahren und neu zu bewertende Verfahren gleich zu behandeln, aus methodischen Gründen nicht in dem erhofften Maße zu erreichen sind oder inzwischen durch parallele Entwicklungen, wie die im November 2018 beschlossene Anerkennung der Systemischen Therapie als Richtlinienverfahren, nachrangig geworden sind. Ein weiterer Grund für die Einstellung des Bewertungsverfahrens – so die Beschlussbegründung – ist die Tatsache, dass die Fortsetzung der Prüfung der anerkannten Psychotherapie-Richtlinienverfahren über wei-tere Jahre hohes Arbeitsaufkommen mit sich bringen und Arbeitskraft binden würde, die für die weiteren Aufgaben des G-BA im Bereich der ambulanten Psychotherapie entsprechend nicht zur Verfügung stände. HintergrundSeit 2008 prüft der G-BA alle Psychotherapieverfahren, die bereits zu-lasten der gesetzlichen Krankenkassen erbringbar und in der Psycho-therapie-Richtlinie aufgeführt sind. Diese Verfahren wurden Teil der Ver-sorgung, als es noch keine Prüfung auf Basis der evidenzbasierten Medizin gab. Im November 2006 hatte der G-BA festgestellt, dass Wirksamkeit und Nutzen der Gesprächspsychotherapie für die Behandlung der wichtigsten psychischen Erkrankungen nicht in der ausreichenden Breite wis-senschaftlich belegt sind. Für die Prüfung der Gesprächspsychotherapie waren zum ersten Mal die Kriterien der evidenzbasierten Medizin gemäß der Verfahrensordnung des G-BA zur Anwendung gekommen. Um dem Einwand zu begegnen, dass die bereits in der GKV befindlichen Verfah-ren bisher nicht nach den Kriterien der evidenzbasierten Medizin geprüft wurden, hatte der G-BA sich selbst verpflichtet, auch diese zu überprüfen.

Pressemitteilung Gemeinsamer Bundesausschuss, Berlin