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Reiserücktrittsversicherung: Infektion einer vor Vertragsabschluss erlittenen Wunde

Der ersten beiden amtliche Leitsätze des Urteils lauten:

1.    Besteht nach den Bedingungen bei einer unerwartet schweren Erkrankung Versicherungsschutz, ist eine unerwartete Erkrankung zu bejahen, wenn sich eine von einer versicherten Person vor Abschluss der Versicherung durch einen Sturz erlittene Wunde nach Vertragsabschluss infiziert und ein den Reiserücktritt notwendig machendes Geschwür (Ulkus) hervorruft.

2.    Setzt die Schwere der Erkrankung nach diesen Bestimmungen voraus, dass die vor der Stornierung attestierte gesundheitliche Beeinträchtigung so stark ist, dass die Reise nicht planmäßig durchgeführt werden kann, muss für den Versicherungsfall nur die gesundheitliche Beeinträchtigung ärztlich attestiert werden.

G.-M. Ostendorf, Wiesbaden