Bei individuellen Rezepturarzneimitteln, die v. a. in der Dermatologie eingesetzt werden, ist in jedem Fall eine umfassende mündliche Aufklärung erforderlich, erklärte Thomas Dirschka von der CentroDerm-Klinik Wuppertal auf dem 16. DGIM-Internisten-Update-Seminar am 5. und 6. November 2021 in Hamburg. Hier besteht – anders als bei Fertigarzneimitteln – keine Erleichterung der Aufklärungspflicht durch die Gebrauchsinformation, weil hier schlichtweg keine vorhanden ist.
Die Aufklärungspflicht erstreckt sich auch auf die Begründung der Notwendigkeit, ein Rezepturarzneimittel zu verschreiben, insbesondere dann, wenn ein adäquates Fertigarzneimittel vorhanden ist. Nur auf Grundlage dieser Informationen kann der Patient eine wirksame Einwilligung abgeben. Versäumte oder unzureichende Aufklärung – auch über die enthaltenen Inhaltsstoffe (z. B. Kortikosteroide) – ist ein haftungsauslösender Aufklärungsfehler.
Gemäß ApBetrO muss zudem die sachgerechte Anwendung durch eine Signatur („Gebrauchsanweisung“) erläutert werden. Ohne Angaben zum Gebrauch darf der Apotheker das Arzneimittel nicht aushändigen. Ferner dient die Signatur auch dazu, den Apotheker in die Lage zu versetzen, die Plausibilität eines Arzneimittels zu überprüfen. Ein Rezept ohne Signatur kann für den Arzt eine erhebliche haftungsrechtliche Bedeutung erlangen, wenn ein Patient durch fehlerhafte Anwendung einer Rezeptur zu Schaden kommt, warnte Dirschka.
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden