Vor straf-, zivil- und berufsrechtlichen Risiken beim Ausstellen von Gefälligkeitsattesten warnt Kirsten Theuner, Rechtsreferentin und Syndikusrechtsanwältin bei der Landesärztekammer Hessen, im Hessischen Ärzteblatt (81, 9/2020, 488). Diese stellen ein Problem dar – nicht nur in Zeiten der Corona-Pandemie, wo etwa Blankoatteste zur Befreiung von der Maskenpflicht diskutiert werden, sondern beispielsweise auch
Arbeits- und Schulunfähigkeitsbescheinigungen.
So droht Ärzten, die wider besseres Wissen ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder bei einer Versicherung ausstellen, gem. § 178 Strafgesetzbuch (StGB) eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. In Betracht kommt ggf. auch die Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Versicherungsbetrug (§ 263 StGB). Auch müssen Ärzte bei Ausstellen eines Gefälligkeitsattests damit rechnen, dass sie sich etwa gegenüber dem Arbeitgeber, der Krankenversicherung oder einer Behörde schadensersatzpflichtig machen und in Regress genommen werden können.
In Fällen, in denen ein ärztliches Attest in Zweifel gezogen wird, kommt der Dokumentation entscheidende Bedeutung zu, erklärt die Juristin. Die alleinige Angabe der Diagnose sei nicht ausreichend; auch die Anamnese, Befunde, etwaige Konsile und die von Arzt angestellten Erwägungen sollten von diesem zur eigenen Absicherung dokumentiert werden.
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden