Weniger als ein Prozent der volljährigen Bevölkerung leidet unter einer Spielsucht. „Die psychischen, sozialen und finanziellen Folgen für die Betroffenen und ihre Angehörigen sind aber oft gravierend“, sagt Professor Dr. Ludwig Kraus, der das IFT Institut für Therapieforschung in München leitet. Um den Weg aus der Sucht zu erleichtern, können Betroffene, ihre Angehörige oder aber die Betreiber beispielsweise einer Spielbank eine Spielersperre veranlassen. Studien zufolge profitiere die Mehrzahl der Spielsüchtigen von einer solchen freiwilligen beziehungsweise erzwungenen Abstinenz. Neben den finanziellen Belastungen können sich auch Depressionen und Ängste der Betroffenen verringern. Dennoch werde diese Möglichkeit nur selten genutzt, sagt Kraus – womöglich auch deshalb, weil einheitliche Regelungen fehlten.
Bundesweite Sperrdatei auch für gewerbliches Glücksspiel sinnvoll
Für das staatliche Glücksspiel, wie Spielbanken, Sportwetten oder Lotterien, gibt es eine bundesweite Sperrdatei. Hier müssen die Veranstalter Selbst- oder Fremdsperren eintragen. Das gewerbliche Glücksspiel in Spielhallen oder Gaststätten ist hingegen über landesspezifische Gesetze und somit recht uneinheitlich geregelt. „In acht von 16 Bundesländern sind die Betreiber von Spielhallen nicht dazu verpflichtet, Selbst- oder Fremdsperren durchzuführen“, resümiert Kraus. In den übrigen Ländern sind zum Teil Selbst-, zum Teil Fremdsperren, zum Teil auch beide Sperrformen vorgesehen. In der Mehrzahl dieser Länder wird der Spieler jedoch nur für die Einrichtung gesperrt, in der die Sperre beantragt wurde – sie lässt sich somit leicht umgehen. Lediglich in Hessen und Rheinland-Pfalz wird der Betreffende in eine Sperrdatei eingetragen, die für alle Spielhallen des Landes gilt. „Eine solche Vernetzung wäre auch in anderen Ländern sinnvoll – am besten bundesweit“, sagt Kraus.
Einheitliche Kriterien für Entsperrung fehlen bislang
Raum für Verbesserungen sieht der Münchener Psychologe auch bei der Entsperrung. Bislang gebe es keine einheitlichen und transparenten Kriterien für die Aufhebung von Spielersperren, kritisiert er. Häufig müssten Unbedenklichkeitsgutachten vorgelegt werden, für die es aber ebenfalls keine festen Kriterien gibt. Weil außerdem Haftungsfragen ungeklärt seien, liege die Hürde für eine Entsperrung hoch. „De facto ist eine Sperre damit oft lebenslänglich“, sagt Kraus – und entsprechend gering die Motivation der Spieler, eine Selbstsperre zu beantragen.
Akzeptanz der Spielersperren in Bayern
Wie es um die Akzeptanz der Spielersperre in der Praxis steht, haben Kraus und seine Kollegen für das Land Bayern untersucht. Die pro Jahr für Lotterien, Wetten und Lose ausgesprochenen Selbst- und Fremdsperren bleiben dort oft im einstelligen Bereich. Die Maßnahme erreicht damit nur rund jeden tausendsten „Problemspieler“. Etwas höher liegen die Zahlen bei den Spielbanken, wo in den Jahren 2009 bis 2015 zwischen 123 und 220 Selbstsperren beantragt wurden, sowie 20 bis 48 Fremdsperren. „Hier werden immerhin zwischen 3 und 5 Prozent der Betroffenen erreicht“, sagt Kraus. Um die Akzeptanz der Spielersperre zu steigern, müsste diese Möglichkeit des Spielerschutzes stärker beworben, Barrieren abgebaut und einheitliche gesetzliche Regelungen geschaffen werden.
Was regelt der 1. Glücksspieländerungsvertrag?
Seit 01.07.2012 gilt in Deutschland der 1. Glücksspieländerungsstaatsvertrag (1. GlüÄndStV). Erklärtes Ziel ist es, Glücksspielteilnehmende vor möglichen Gefahren zu schützen. Hierzu zählt beispielsweise die Möglichkeit, sich für bestimmte Glücksspiele sperren zu lassen. Diese Sperre verhindert den Zugang zu allen Glücksspielen, die in den staatlichen Spielbanken angeboten werden, und verbietet die Teilnahme an staatlichen Lotteriespielen. Eine Selbstsperre gilt bundesweit und ist unbefristet, läuft aber mindestens ein Jahr. Der Antrag ist persönlich bei einer Lotto-Annahmestelle, der Rezeption einer Spielbank oder einer Zentrale der Lottogesellschaften zu stellen. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Angehörige eine Fremdsperre beantragen. In der Praxis müssen sie dazu das Vorliegen einer Glücksspielsucht oder Überschuldung mit existenziellen Auswirkungen auf die Familie nachweisen.
Motka F. et al.:
Spielersperren in Deutschland: Stand der gesetzlichen Glücksspielregelungen und ihre Umsetzung
Suchttherapie 2019; (2) 20; S.100–109
Pressemitteilung Thieme Kommunikation