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Transkutane Lasertherapie zur Krampfaderbehandlung als medizinisch notwendige Heilbehandlung?

Der Antragsteller hatte sich einer transkutanen Lasertherapie zur Behandlung von Krampfadern unterzogen. Eine Kostenerstattung dafür hatte sein Versicherer mangels medizinischer Notwendigkeit aber abgelehnt. Daraufhin hatte sich der Antragsteller an den Ombudsmann gewandt.

Zur Methode: Im Rahmen der transkutanen Lasertherapie wird die Haut einem kurzen, hochenergetischen Laserimpuls ausgesetzt, der an die darunterliegenden kleinen Gefäße abgegeben wird. Die so erzeugte Hitze soll die Durchblutung in den betreffenden Gefäßen stoppen, sodass die Gefäße zugrunde gehen und vom Körper abgebaut werden können.

In der Regel wird die transkutane Lasertherapie überwiegend bei kleinen Besenreisern oder netzartigen Venen eingesetzt, so der Ombudsmann. Besenreiser gelten jedoch überwiegend als unbedenklich und müssen nicht zwingend entfernt werden. Eine dennoch durchgeführte Behandlung wäre folglich nicht medizinisch notwendig, sondern würde allenfalls ästhetischen Zwecken dienen.

Eine Leistungspflicht des Versicherers besteht für derartige Behandlungen grundsätzlich nicht. Hinzu kommt, dass der S2k-Leitlinie zur Diagnostik und Therapie der Varikose (Krampfader) keine Empfehlung für die transkutane Lasertherapie entnommen werden kann. Vor diesem Hintergrund konnte der Ombudsmann die ablehnende Kostenentscheidung des Versicherers nachvollziehen.

https://www.pkv-ombudsmann.de/w/files/pdf/taetigkeitsbericht-2024.pdf

G.-M. Ostendorf, Wiesbaden