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Urteil im sogenannten "Apotheker"-Verfahren wegen Verstoßes u.a. gegen das Arzneimittelgesetz rechtskräftig

Nach den Feststellungen war der Angeklagte selbständiger Apotheker und Betreiber einer Apotheke, die patientenindividuelle Arzneimittelzubereitungen für die Krebstherapie herstellte und an onkologische Arztpraxen und Krankenhäuser lieferte. Im Tatzeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 29. November 2016 stellte er mindestens 14.564 Arzneimittelzubereitungen her bzw. ließ sie durch Mitarbeiter herstellen, die nicht die ärztlich verschriebene Wirkstoffmenge enthielten. Die unterdosierten Arzneimittelzubereitungen brachte er in der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle in den Verkehr. Zudem rechnete er die unterdosierten Zubereitungen monatlich gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen und den öffentlich-rechtlichen Kostenträgern ab, um sich eine dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen. 

 

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf mehrere Verfahrensbeanstandungen und auf die Sachrüge gestützten Revisionen des Angeklagten und mehrerer Nebenkläger, die eine Verurteilung des Angeklagten wegen Tötungs- und Körperverletzungstaten erstrebten, verworfen und den Schuld- und Strafausspruch sowie das lebenslange Berufsverbot bestätigt. Der Senat hat lediglich den Einziehungsbetrag berichtigt und auf 13.605.408 Euro herabgesetzt. Das Urteil des Landgerichts Essen ist damit rechtskräftig. 

 

Vorinstanz:

 

Landgericht Essen - Urteil vom 6. Juli 2018 – 56 KLs 11/17, 305 Js 330/16

Pressemitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs, Karlsruhe