Der Begriff „Existenzschutzversicherung“ beschreibt nämlich das versicherte Risiko nicht, sondern ist lediglich ein (vom Versicherer gewählter) Sammelbegriff für unterschiedliche denkbare Risiken, welche unter diesem Begriff zusammengefasst und gemeinsam versichert werden können. Im vorliegenden Fall enthielt die Existenzschutzversicherung eine Kombination verschiedener Bestandteile, die normalerweise unterschiedlichen Versicherungssparten zugeordnet werden nämlich der (privaten) Unfallversicherung, der Dread-Disease-Versicherung und der Berufsunfähigkeitsversicherung – allerdings mit deutlicher Reduzierung des Versicherungsschutzes im Vergleich zu einer üblichen Berufsunfähigkeitsversicherung.
Die beim Kläger eingetretene dauerhafte schwere Depression, die bereits zu einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bei der gesetzlichen Rentenversicherung geführt hatte, fiel nicht unter den in diesen Versicherungsbedingungen aufgezählten eng begrenzen Kreis der psychischen Störungen. Ein dauerhafter Verlust der zeitlichen und räumlichen Orientierung – ein Ausnahmefall, in dem auch bei einer psychischen Erkrankung (typischerweise bei Demenz) eine Leistungspflicht des Versicherers bestehen soll – lag nicht vor und ließ sich auch dem Sachvortrag des Klägers nicht entnehmen, erklärten die Karlsruher Richter.
Nachdem bereits vom vorher zuständigen Landgericht die Klage auf Leistungen aus der Existenzschutzversicherung abgewiesen worden war, hatte daher auch die Berufung des Klägers bei OLG keinen Erfolg.
(Versicherungsrecht 73 (2022) 14: 882-885)
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden