Ein medizinischer Gerichtssachverständiger kann abgelehnt werden, wenn er in derselben Sache bereits in einem Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung als Sachverständiger mitgewirkt hat, erklärt der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 13.12.2016 (AZ: VI ZB 1/16, Frankfurt/Main). Dazu zählt ausdrücklich auch ein Verfahren vor der Gutachter- und Schlichtungsstelle einer Landesärztekammer.
Denn gerichtlich bestellte Sachverständige haben über ihre Gutachten auf den Ausgang eines gerichtlichen Verfahrens regelmäßig erheblichen Einfluss. Müssten Beteiligte eines außergerichtlichen Konfliktbeilegungsverfahrens aber damit rechen, dass der Sachverständige seine in diesem Verfahren gewonnenen Eindrücke und Erkenntnisse ins spätere gerichtliche Verfahren transportiert, könnten sie sich veranlasst sehen, sich bereits im außergerichtlichen Konfliktbeilegungsverfahren in einer Weise zu verhalten, von der sie sich im Hinblick auf den Sachverständigen Vorteile für ein möglicherweise nachfolgendes gerichtliches Verfahren versprechen.
Ein solches Taktieren soll zum Schutz einer offenen und vertrauensvollen Atmosphäre im außergerichtlichen Konfliktbeilegungsverfahren aber gerade verhindert werden, so die Karlsruher Richter. Dem stehe auch nicht entgegen, dass das in einem außergerichtlichen Konfliktbeilegungsverfahren erstattete Sachverständigengutachten in einem nachfolgenden Gerichtsverfahren im Wege des Urkundenbeweises gewürdigt werden können.
(Versicherungsrecht 68 (2017) 6: 376–377)
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden