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Begutachtung der erektilen Dysfunktion

Grundsätzlich können Funktionsstörungen, so auch die erektile Dysfunktion, nur dann rechtlich gewertet werden, wenn sie zweifelsfrei objektiviert sind. Pauschale Symptombeschreibungen sowie reine Beschwerdeschilderungen reichen als Entscheidungsgrundlage zur Anerkennung und Entschädigung nicht aus. Wie alle Funktionsminderungen sind auch Erektionsstörungen durch geeignete Untersuchungsmethoden zu objektivieren.

Von entscheidender Bedeutung ist aus gutachtlicher Sicht, die Kausalkette bei einer erektilen Dysfunktion zu erkennen. Unabdingbar sind dafür eine ausführliche Anamnese (auch zur aktuellen Medikation) sowie umfassende Untersuchungen.

In Abhängigkeit von den anamnestischen Angaben ist eine Stufendiagnostik erforderlich, welche neben einer körperlichen Untersuchung auch eine Bestimmung des Hormonstatus, einen Blutzuckertest, eine Sonographie sowie einen PDE-5-Hemmer und einen SKIT-Test umfasst. In ausgewählten Fällen können auch eine Cavernosonometrie/-graphie und eine gezielte Röntgenuntersuchung erforderlich sein.

Bei traumatologischen Fragestellungen sind im Einzelfall Schnittbilduntersuchungen angezeigt. Die (nächtliche) penile Tumeszenz- und Rigiditätsmessung (Rigiscan-Untersuchung) wird vor allem bei forensischen und psychiatrischen Gutachten durchgeführt. Entscheidend ist bei entsprechender Fragestellung die Zusammenhangsbegutachtung, welche beweisführend erfolgen muss.

(Jungmann OP, Schöps W, Kadhum T, Zumbé J, Golka K: Vollbeweis der erektilen Dysfunktion - Anforderungen an den Gutachter. Uro-News 22 (2018), 2: 22–26)

G.-M. Ostendorf, Wiesbaden