Die Kompetenzüberschreitung eines Rettungssanitäters, etwa bei einem Herzinfarkt, kann als schwerwiegender Fehler zur Beweislastumkehr im Haftpflichtprozess führen, entschied das Berliner Kammergericht mit Urteil vom 19.5.2016 (AZ: 3 U 173/15).
Hier die Leitsätze des Urteils:
- Ein über akute Brustschmerzen klagender Patient muss, sofern die Schmerzen nicht offensichtlich eine herzfremde Ursache haben, einer Abklärung durch den Notarzt zugeführt werden.
- Es übersteigt die Kompetenz eines Rettungssanitäters, unklare Brustschmerzen diagnostisch einem herzfremden Krankheitsbild zuzuordnen.
- Nimmt ein Rettungssanitäter pflichtwidrig eine entsprechende Einordnung vor, wird er im Kompetenzbereich eines Arztes tätig. Das gestattet eine Anwendung der zur Arzthaftung entwickelten Beweislastregeln (hier: Beweislastumkehr bei schwerwiegendem Behandlungsfehler) im Rahmen des Amtshaftungsanspruchs.
(Versicherungsrecht 68 (2017) 9: 551–554)
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden