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Leitlinie “Diabetes und Straßenverkehr“ sorgt für Rechtssicherheit

Die im März 2018 von der Deutschen Diabetes Gesellschaft (DDG) vorgestellte S2e-Leitlinie „Diabetes und Straßenverkehr“ liefert klare Handlungsempfehlungen nicht nur für mehr als sechs Millionen Diabetiker in Deutschland, sondern auch für Behörden, betreuende Ärzte, Verkehrsmediziner und Gutachter.

So wurde etwa die Ansicht korrigiert, Patienten mit Diabetes, die z. B. eine Insulintherapie benötigen, könnten dadurch automatisch nicht mehr als Bus- oder Lkw-Fahrer arbeiten. Dies trifft nach den maßgeblichen Begutachtungsleitlinien der Bundesanstalt für das Straßenwesen (BAST) jedoch nicht zu. Zu diesem Thema, das für Berufstätigkeit und Teilhabe vieler Menschen mit Diabetes von enormer Wichtigkeit ist, liefert die neue evidenzbasierte Leitlinie notwendige Hintergrundinformationen, basierend auf standardisierter externer Literatursuche.

In der Einstellungsphase auf Insulin, aber auch bei relevanten Therapieumstellungen oder Dosisänderungen, dürfen Patienten allerdings vorübergehend nicht Auto fahren, bis sichergestellt ist, dass unter Therapie der Blutzuckerstoffwechsel stabil ist. Diese Aufklärungspflicht – zusammen mit der notwendigen Dokumentation – ist in der Leitlinie klar benannt.

Im Falle eines unterzuckerungsbedingt verursachten Unfalls muss damit gerechnet werden, dass die Behandlung bzw. die Aufklärung des behandelnden Arztes von Regulierern bei Versicherungen oder Unfallgegnern kritisch hinterfragt wird; hier drohen nicht unerhebliche Risiken für den Arzt. Umgekehrt kann eine vorschnelle bzw. medizinisch nicht zwingend indizierte Verneinung der Fahreignung ebenfalls zu erheblichen Schadenersatzforderungen führen, insbesondere im Kontext der Berufsausübung der Patienten.

Die Leitlinie der DDG sorgt nun für fachliche und juristische Sicherheit. Ein Arzt, der sich an diese wissenschaftlich abgesicherten Empfehlungen hält, handelt grundsätzlich „lege artis“ und muss keine Haftung befürchten.

Beispiel

Ein Patient mit Diabetes Typ 2, der medikamentös behandelt wird und dauerhaft einen deutlich überhöhten HbA1c-Wert (9,2 %) aufweist, verursacht aus Konzentrationsmangel einen Verkehrsunfall, wobei die Diabeteserkrankung bekannt wird. Der behandelnde Arzt wird nun auf Haftung wegen unterlassener Sicherungsaufklärung in Anspruch genommen.

Im Gerichtsverfahren kommt ein Gutachter zum Schluss, dass der Arzt aufgrund des deutlich überhöhten HbA1c von einer mangelnden Kraftfahreignung ausgehen und daher ein „ärztliches Fahrverbot“ hätte aussprechen müssen. Er stützt sich hierbei u. a. auf die Begutachtungsleitlinien der Bundesanstalt für das Straßenwesen (BAST), wonach hyperglykämiebedingt „im Einzelfall die Kraftfahreignung eingeschränkt oder auch nicht mehr gegeben sein kann“.

Bis zur neuen S2e-Leitlinie hätte der beklagte Arzt nun erhebliche Schwierigkeiten gehabt, sich durch Gegengutachten zu entlasten. Mangels wissenschaftlich abgesicherter Empfehlungen zu dieser Fragestellung gab es einen Graubereich, in dem sich der Gutachter bewegen konnte. Die Entscheidung des Gerichts hing letztlich davon ab, welcher Gutachter überzeugen konnte.

Aktuell muss das Gutachten aber auf dem in der S2e-Leitlinie kompilierten Stand der Wissenschaft basieren; diese fachlich abgesicherten Erkenntnisse müssen von Gerichten auch berücksichtigt werden. Danach ist zu berücksichtigen, dass ein erhöhter HbA1c-Wert nicht automatisch bedeutet, dass keine Fahreignung vorliegt.

G.-M. Ostendorf, Wiesbaden