Im Arzthaftungsprozess ist es wichtig, dass der beklagte Arzt (bzw. Zahnarzt) die Behandlung lückenlos dokumentieren kann. Lücken in der Behandlungsdokumentation begründen allerdings grundsätzlich keinen Vorwurf eines Behandlungsfehlers, erklärte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz mit Beschluss vom 4.7.2016 (AZ: 5 U 565/16).
Sie haben lediglich beweisrechtliche Konsequenzen, wenn es der „Behandlungsseite“ nicht gelingt, den dokumentationspflichtigen Umstand (hier: Röntgenaufnahme und/oder Niederschrift einer Fraktur des Zahns im Bereich der Krone zum Beleg dafür, dass eine Zahnextraktion indiziert war) anderweitig zu beweisen und die Dokumentationslücke zu schließen. Das kann durch die Anhörung des Arztes, aber auch durch die Vernehmung von Zeugen erfolgen.
(Versicherungsrecht 68 (2017) 6: 353–345)
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden