Menschen mit Schlafapnoe, die zuhau-se ein Gerät zur sogenannten CPAP-Beatmung verwenden, dürfen es bei einem Krankenhausaufenthalt oder beim Wechsel in ein Pflegeheim häufig nicht weiter benutzen. Und das, obwohl sie das auf sie eingestellte Gerät dringend benötigen. In der Fachzeitschrift „DMW Deutsche Medizinische Wochenschrift“ erläutern Vertreter medizinischer Fachgesellschaften die juristischen Hintergründe. Gleichzeitig fordern sie gesetzliche Reformen und geben für die Zwischenzeit Handlungsempfehlungen für die Kliniken.
Continuous Positive Airway Pressure, kurz CPAP, bezeichnet eine Beatmungsform, die unter anderem bei der Behandlung von Patienten mit Schlafapnoe-syndrom genutzt wird. Über eine Voll- oder Nasenmaske erhalten die Betroffenen während des Schlafs kontinuierlich Atemluft mit einem leichten Überdruck, um Atemstillstände zu vermeiden. Für die Expertengruppe um Winfried Randerath vom Krankenhaus Bethanien in Solingen steht fest, dass die Geräte die Lebenserwartung und die Lebensqualität verbessern. Die Patienten sollten sie daher auch im Krankenhaus oder in Pflegeheimen weiter benutzen. Vor allem nach Operationen sei die CPAP-Beatmung wichtig. Der OP-Stress könne einen Herzinfarkt oder Schlaganfall auslösen und bei einer Schlafapnoe steige das Risiko weiter an.
Dennoch machen nicht wenige Patienten in der Klinik oder im Heim die Erfahrung, dass sie ihr Gerät nicht weiter benutzen dürfen. Der Grund ist eine juristische Zwickmühle. „Nach der Aufnahme sind die Patienten nicht mehr Betreiber ihrer eigenen Geräte“, erläutert Randerath. Die sogenannte Sachherrschaft gehe auf die Einrichtung über und diese werde dann automatisch zum Betreiber. Als Betreiber sei sie aber verpflichtet, jedes Gerät vor der Anwendung auf Sicherheit, hygienische Unbedenklichkeit und Funktionstauglichkeit zu prüfen. „Nur eingewiesene Pflegekräfte dürfen das Produkt nutzen. Im Schadensfall droht der Klinik eine Schadenersatzklage“, so Randerath.
Diese Risiken scheuen viele Kliniken: Sie erklären dem Patienten, das Personal sei nicht in die Anwendung eingewiesen und es sei unklar, ob das Gerät sicher sei. Im besten Fall werde dann ein Beatmungsgerät aus dem Fundus der Klinik organisiert, berichtet Randerath. Ansonsten bleibe der Patient ohne eine effektive und notwendige Therapie. Eine Gefährdung sieht der Experte vor allem in der perioperativen Phase nach einem chirurgischen Eingriff.
Eine Arbeitsgruppe der Deutschen Gesellschaft für Schlafforschung und Schlafmedizin, der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie und des Verbandes pneumologischer Kliniken veröffentlicht deshalb in der DMW ein Positionspapier. Die Experten fordern den Gesetzgeber und die zuständigen Behörden auf, sicherzustellen, „dass ein Patient das auf seine Krankheitssituation eingestellte Gerät ohne Unterbrechung im Krankenhaus oder der Pflegeeinrichtung nutzen kann“. Dabei sei zu berücksichtigen, dass keine Einrichtung alle am Markt befindlichen Geräte vorhalten könne und auch nicht alle Mitarbeiter auf diese Geräte eingewiesen werden könnten. Konkret fordert die Gruppe eine Änderung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV). Dort müsse festgelegt werden, dass die Patienten die Geräte unter eigener Verantwortung weiter benutzen können, ohne dass juristisch ein Betreiberwechsel erfolgt. Dem medizinischen Personal sollte erlaubt werden, einfache Hilfestellungen wie das Anlegen der Maske oder das Ein- und Ausschalten des voreingestellten Gerätes durchzuführen.
„Eine zeitliche Nutzungsunterbrechung wegen fehlender Einweisung darf nicht erfolgen“, fordern die Experten. Die Problematik besteht laut Randerath nicht nur bei Geräten zur CPAP-Beatmung, sondern im Prinzip bei allen Medizingeräten, so auch bei Insulin-Pens, mit denen Diabetiker sich ihr Insulin zuhause spritzen.
(Kamps N et al: Positionspapier: Nutzung patienteneigener Geräte (Medizinprodukte) in stationären Einrichtungen. DMW Deutsche Medizinische Wochenschrift (2015;), 140 (4): 281–284)
Thieme Presseservice