Eine tragbare Defibrillatorweste (Wearable Cardioverter Defibrillator, WCD) mit dem Handelsnamen LifeVest dient zur temorären Versorgung von Patienten mit einem vermuteten, aber noch nicht endgültig gesicherten Risiko lebensbedrohlicher Herzrhythmusstörungen, berichtet Helmut U. Kleine aus Hannover und Rochester/USA in der Zeitschrift „Herz heute“ der Deutschen Herzstiftung (Heft 2/2017, S. 14-21).
Die operative Versorgung mit einem implantierten Defibrillator (ICD) ist zwar eine wirksame Behandlung zur Verhinderung des plötzlichen Herztodes, jedoch nicht immer ohne Probleme. Zudem muss das Gerät in der Regel nach fünf bis sechs Jahren erneuert werden.
Eine Defibrillatorweste soll daher immer dann verordnet werden, wenn ein persistierendes Risiko für einen plötzlichen Herztod noch nicht erkennbar und somit die Indikation für die Implantation eines ICDs nicht gesichert ist, weil die Möglichkeit besteht, dass sich das Risiko für lebensbedrohliche Herzrhythmusstörungen wieder zurückbildet – etwa durch eine Verbesserung der Herzleistung – oder weil die Risikoanalyse längere Zeit beansprucht bzw. wiederholt werden muss.
Die Defibrillatorweste ist im Hilfsmittelverzeichnis der Krankenkassen zur Verordnung durch Ärzte aufgenommen; sie ist in den Leitlinien der amerikanischen und europäischen Fachgesellschaften anerkannt. Dennoch weigern sich einige Krankenkassen in Deutschland, dieses Verfahren zu finanzieren, kritisiert Kleine, was angesichts des Risikos eines plötzlichen Herztodes unverständlich sei.
Dieser Kritik schließen sich Thomas Meinertz von der Deutschen Herzstif-tung und Thomas Helms von der Deutschen Stiftung für chronisch Kranke an. Unter der Überschrift „Finanzierung durch die Krankenkassen gefordert!“ erklären sie, die Deutsche Herzstiftung und die Deutsche Stiftung für chronisch Kranke haben „die Krankenkassen energisch aufgefordert, in Zukunft eine LifeVest zu bezahlen, wenn sie fachärztlich begründet verordnet“ werde.
Aus gutachtlicher Sicht ist dazu anzumerken, dass gerade bei einer so teuren Behandlung wie der Versorgung mit einer LifeVest die fachärztliche Begründung – ggf. auf Nachfrage – so abgefasst sein muss, dass sie für eine Prüfung durch einen Fachgutachter geeignet ist.
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden