Die zwei Beiträge aus dem Themenblock „Begutachtung bei Flucht und Migration“ des Heidelberger Gesprächs vom September 2016, die aus Platzgründen in der letzten Ausgabe dieser Zeitschrift nicht berücksichtigt werden konnten, stehen am Beginn dieser Ausgabe in Ergänzung zu den schon in der Ausgabe 3/2017 wiedergegebenen Beiträgen zu diesem Thema. Die Ausführungen von Kremp beschäftigen sich mit den sich in der gesetzlichen Krankenversicherung stellenden Aufgaben bei der medizinischen Behandlung von Asylsuchenden. Der Beitrag von Strnad behandelt die Probleme, die sich für die Arbeitsagentur in der gutachterlichen Arbeit bei der Integration dieses Personenkreises in den Arbeitsmarkt stellen.
Grundlegende Fragen zu Schäden an Apo- und Epihysen und die sich daraus ergebenden gutachterlichen Fragen insbesondere zur Abgrenzung anlagebedingter Schäden zu Unfallfolgen werden im nachfolgenden Beitrag von Hempfling, Wich, Bultmann und Ludolph abgehandelt. Welche Qualität ein psychisches Trauma haben muss, um als wesentlich für einen Unfallschaden angesehen werden zu können, wird im Beitrag von Stevens analysiert. Nach der von ihm vertretenen Meinung wird man dies auch bei einem sogenannten „geringen Erstschaden“ zumindest nicht ohne eingehende Prüfung verneinen können.
Vom Umgang mit der „herrschenden“ wissenschaftlichen Lehrmeinung handeln die nachfolgenden Ausführungen von Meins. Leitlinien bzw. Werke zu dieser herrschenden wissenschaftlichen Lehrmeinung im Bereich der Begutachtung mit einem hohen Evidenzgrad existieren nur begrenzt, da hierfür erforderliche Studien vielfach nicht vorliegen oder nicht durchführbar sind. Die vorhandene Literatur kann sich daher meist bestenfalls auf einem Evidenzlevel C bewegen, also einer „Consensus opinion of experts“, im Allgemeinen erstellt nach der im Englischen genannten Methode „GOBSAT“ (good old boys sitting around a table). Es bleibt immer die Aufgabe für den Gutachter, die für seine Fragestellung grundlegende wissenschaftliche Lehrmeinung für den Einzelfall nachvollziehbar herausarbeiten, wobei durchaus auch Einzelmeinungen einmal in die Beurteilung mit einfließen können, dann aber auch als solche in ihrer Bedeutung für den speziellen Fall begründet und kenntlich gemacht werden müssen. Dass es aber nicht nur auf den richtigen Umgang mit einer „herrschenden“ wissenschaftlichen Lehrmeinung ankommt, sondern auch im Gerichtsverfahren auf den für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt und die Perspektive der gutachtlichen Beurteilung, um dem Juristen ein Gutachten abzuliefern, das sich in seine Subsumtionskette einfügen lässt, wird im abschließenden Beitrag von Steiner dargelegt.
Im „Leserforum“ dieser Ausgabe finden sich gleich mehrere Beiträge. Einmal eine ergänzende Äußerung zum Beitrag von Jubel und Mülheims in Heft 2/2017 zur Frage altersbegleitender Texturstörungen bindegewebiger Strukturen, weiter zum Beitrag einer gutachtlichen Beurteilung von Unfallfolgen nach Leberlebendspende (Heft 2/2017) mit einem Schlusswort des Autors. Zusätzlich wird auch ergänzend zu hierzu schon veröffentlichten Beiträgen in dieser Zeitschrift zum neuen Sachverständigenrecht Stellung genommen, dies aus Sicht des medizinischen Sachverständigen.
Durch tatkräftige Mitarbeit aus der Schriftleitung gelingt es, immer mehr Informationen in der Rubrik „Meldungen“ auf der Webside der Zeitschrift (www.medsach.de) zu veröffentlichen. Diese sollen nicht nur dem Gutachter, sondern auch Rechtsanwendern aktuelle Informationen für ihre Arbeit liefern als Ergänzung zu den in der Zeitschrift selbst veröffentlichten Beiträgen. Ein regelmäßiger Besuch der Seite im Internet kann daher nur empfohlen werden.
E. Losch, Frankfurt/Main