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Editorial

Das Bundesteilhabegesetz, erlassen am 23. Dezember 2016 und mit den Stufen 1 und 2 in den Jahren 2017 und 2018 bereits in Kraft getreten (die Stufen 3 und 4 sollen in den Jahren 2020 und 2023 folgen) mit Änderungen in verschiedenen Sozialgesetzbüchern, hat zum Ziel, unter Berücksichtigung der Inhalte der UN-Behindertenrechtskonvention (eine vollständige Umsetzung dieser Inhalte wird allerdings nicht erreicht) Teilhabemöglichkeiten und Selbstbestimmung behinderter Menschen in der Gesellschaft zu verbessern. Vorgesehen ist eine weitergehende Beteiligung behinderter Menschen an allen Entscheidungen. Endgültige Aussagen darüber, ob dies auch gelingen wird, und wie sich die geplanten Änderungen in der Realität auswirken, werden sich selbstverständlich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht treffen lassen, ein erster Überblick von juristischer Seite wird schon einmal im ersten Beitrag dieser Ausgabe der Zeitschrift von Frau Keil gegeben. Die nächsten Jahre werden dann eine weitergehende Beurteilung ermöglichen.

Der Beitrag von Frau Keil beruht wie die folgenden Aufsätze auf Vorträgen, die auf dem Heidelberger Gespräch des Jahres 2017 gehalten wurden, wobei alle Autoren dankenswerterweise ihre Beiträge zur jetzigen Publikation noch einmal aktualisiert haben. Neuigkeiten zu den Berufskrankheiten finden sich im Folgenden von juristischer Seite von Brandenburg und von medizinischer Seite von Hallier in zwei Beiträgen erörtert. Hier sind insbesondere die durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 1.8.2017 neu in die Berufskrankheitenliste aufgenommenen Erkrankungen nach Nummer 1320 (chronisch-myeloische oder chronisch-lymphatische Leukämie durch 1,3-Butadien), nach Nummer 1321 (Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildung der Harnwege durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) und nach Nummer 2115 (fokale Dystonie als Erkrankung des zentralen Nervensystems bei Instrumentalmusikern durch feinmotorische Tätigkeit hoher Intensität) von Interesse. Weiter wurden durch diese Verordnung die Inhalte der Berufskrankheiten 4104 (Lungenkrebs, Kehlkopfkrebs und jetzt zusätzlich Eierstockkrebs in Verbindung mit einer Asbestose) und Nummer 4113 (Lungenkrebs und jetzt auch Kehlkopfkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) ergänzt.

Eine weitere Neugestaltung wird im abschließenden Beitrag dieser Ausgabe von Cibis dargestellt. Zum 1. 12. 2016 ist die Gemeinsamen Empfehlung „Begutachtung“ der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation in Kraft getreten, in der u. a. dem biopsychosozialen Ansatz der ICF in der Begutachtung vermehrt Beachtung beigemessen wird. In der Präambel zu dieser Empfehlung findet sich eine eindeutige Aussage dazu, dass sozialmedizinische Gutachten nur von Ärzten erstellt werden können, was offensichtlich einmal einer Klarstellung bedurfte.

E. Losch, Frankfurt am Main