Die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Landesärztekammern, die sich auf Antrag mit der Frage der Kausalität von Komplikationen bei medizinischen Behandlungen beschäftigen, existieren seit den siebziger Jahren. Diese Kommissionen sollen eine schnelle Bearbeitung dieser Fragen ermöglichen und sind für Patienten kostenfrei, der Klageweg bleibt dennoch offen. Ihre Arbeit hilft nicht nur den möglicherweise von einem Behandlungsfehler Betroffenen, die im Verfahren gewonnenen Erkenntnisse sollen auch dazu beitragen, derartige Fehler für die Zukunft zu verhindern. Bezogen auf die Anzahl der Behandlungsfälle in einem Jahr in Deutschland sind die Antragszahlen von 10.000–12.000 über die Jahre eher gering und bewegen sich im Promillebereich aller Behandlungen. Für den von den Schlichtungsstellen beauftragten medizinischen Sachverständigen ergeben sich in seiner Arbeit spezielle aus dem Arzthaftungsrecht erwachsende Fragen, ohne deren Kenntnis für ihn die zu beantwortenden Fragen nicht adäquat zu bearbeiten sind. Auf diese rechtlichen Grundlagen wird im ersten Beitrag dieser Ausgabe im Beitrag von Ramm, Juristisches Kommissionsmitglied der Gutachterstelle der Bayerischen Landesärztekammer, eingegangen.
Auch im Bereich der psychischen Störungen soll durch eine Quantifizierung von Einschränkungen der durch die zugrundeliegende Erkrankung verursachten Teilhabestörungen dem medizinischen Sachverständigen, aber auch der Verwaltung und der Justiz, ermöglicht werden, etwa zu Fragen der verbliebenen Erwerbsfähigkeit in ihrem Umfang zu nachvollziehbaren Aussagen zu kommen. Ein Modell hierfür wird im nachfolgenden Beitrag von Grömer et al. vorgestellt.
Die Beurteilung der Fahreignung ist eine Hauptaufgabe von Gutachtern, und in diesem Fall reicht eine alleinige klinische Einschätzung nicht aus. Auftraggeber ist in der Regel die Fahrerlaubnisbehörde, wenn ein begründeter Anlass besteht, dass ein Kraftfahrer Einschränkungen im Führen eines Fahrzeugs zeigt. Die Legitimation zur Auftragsvergabe ist in der Fahrlaubnisverordnung festgehalten. Segmiller und Kollegen berichten anhand von Kasuistiken die Notwendigkeiten und Fallstricke bei einer solchen Begutachtung.
Frau Muysers nimmt als forensisch-psychiatrische Gutachterin und Ärztliche Direktorin die Mindeststandards für Schuldfähigkeits- und Prognosegutachten in den Blick und unterzieht diese einer Analyse auf Praktikabilität. Der Beitrag vermittelt daher aus praktischer Sicht, wie man Gutachten im Strafrecht erstellt und knüpft inhaltlich an unser letztes Heft an.
In der Rubrik „Der interessante Fall“ schildert Seliger aus dem Rechtsbereich der privaten Versicherungen die Verwicklungen, die sich aufgrund unterschiedlicher Begutachtungsmethoden durch zwei Gutachter ergeben und dadurch in gegensätzlichen Beurteilungen enden, die für die begutachtete Person zu großen Schwierigkeiten führen und zwangsläufig ein Fall für die Gerichte werden. Die Beachtung einheitlicher Qualitätsstandards würde dies vermeiden helfen.
Zum Beitrag in der zweiten Ausgabe des Jahres von Spahn et al. zu beruflichen Einflüssen auf das Krankheitsbild einer Koxarthrose kann im „Leserforum“ ein Diskussionsbeitrag mit Schlusswort der Autoren nachgelesen werde. Ebenso wie immer in der letzten Ausgabe eines Jahres die Übersicht über die aktuelle Gutachtenliteratur.
M. Dudeck, Günzburg /
E. Losch, Frankfurt am Main