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Editorial

Eine wirklich randscharfe Abtrennung von Fragen der Begutachtung betreffend das psychiatrische Fachgebiet auf der einen und das psychologische Fachgebiet auf der anderen Seite ist wissenschaftlich nicht begründet. Stets werden mehr der Einzelfall und der Schwerpunkt der zur Beantwortung anstehenden Fragen die Zuständigkeiten bestimmen. In grober Unterteilung wird die Verantwortung für eine körperliche Untersuchung und den psychopathologischen Befund immer mehr auf der ärztlich-psychiatrischen Seite liegen, während Probleme der Beschwerdenvalidierung, der Authentizität und auch von neurokognitiven Einschränkungen der Abklärung dem psychologischen Fachgebiet obliegen. Die Auseinandersetzung mit diesen Fragen wird heute zunehmend gefordert, auch gerichtlich wird eine Validierung von Beschwerden durch spezielle Testverfahren vermehrt als gutachtlich unentbehrlich angesehen. Für dieses Fachgebiet wird eine grundsätzliche Einführung im Beitrag von Klöfer und Krahl gegeben, im Beitrag von Diehl wird die Aussagekraft neuropsychologischer Gutachten beleuchtet. Ergänzend finden sich im Beitrag von König Ausführungen zur Bedeutung der Begutachtung in der therapeutischen Beziehung einer Psychotherapie.

Schon längere Zeit ist es her, dass bei einem Heidelberger Gespräch über die Pflegebegutachtung berichtet und diskutiert wurde. Das war im Jahre 2005, und die zum Jahreswechsel 2016/2017 gekommenen Änderungen zum Begriff der Pflegebedürftigkeit und zu dem neuen Begutachtungsintrumentarium machten im Vorgriff eine erneute Beschäftigung mit diesen Fragen erforderlich. Die rechtlichen Grundlagen hierzu werden im Beitrag von Bartels, die medizinischen nachfolgend von Weiser, Kaden und Fleer erläutert.

Ausführungen zu grundlegenden Neuerungen in der Beamtenbegutachtung, besonders in der Beurteilung einer Einstellung, der Dienstfähigkeit und der Prognose eines möglichen Eintritts einer frühzeitigen Dienstunfähigkeit, sind in den Beiträgen von Schulze aus juristischer und von Meissner aus medizinischer Sicht dargestellt. Zu einzelnen Fragen der Begutachtung in der Beihilfe von Beamten nimmt abschließend in dieser Ausgabe Lange Stellung.

E. Losch, Frankfurt/Main