Jeder Gutachter, so er dann seine Aufgaben ernst nimmt, vergewissert sich der Plausibilität seiner von ihm erhobenen Befunde, bevor er diese seinen Beurteilungen zu Grunde legt. Seine Überlegungen zu dieser Plausibilität wird er in seinen Beurteilungen auch zum Ausdruck bringen, oder aber auf gewisse Widersprüchlichkeiten hinweisen und diese diskutieren. Eine derartige Leistung ist heute von einem „guten“ Gutachten zu fordern, und bestimmt für den Auftraggeber die Aussagekraft der Ausführungen. Hinweise auf eine Aggravation oder gar Simulationen von Beschwerden ergeben sich nun durchaus häufiger. Welcher Art diese Hinweise sind, wie sie zu deuten und voneinander zu trennen sind und wie mit ihnen umgegangen werden sollte, diskutiert Philipp im einleitenden Beitrag dieser Ausgabe unserer Zeitschrift. Auch an interkulturell verschiedene Ausprägungen der Symptomdarbietung ist vermehrt hierbei zu denken. Im nachfolgenden Beitrag von Marx, der eine seltene Ursache für ein Brown-Séquard-Syndrom als gutachterliche Problematik darstellt, wird sich im Ablauf mehrerer Begutachtungen sicherlich auch einmal eine solche Frage gestellt haben, bis sich die Symptomatik schlüssig auf eine seltene Ursache zurückführen ließ. Hier sei an den alten Satz im Buch zur Differenzialdiagnostik von Siegenthaler erinnert, dass häufige Dinge häufig, seltene Dinge selten sind – aber auch diese kommen eben vor und sind im Einzelfall zu bedenken.
Die beiden nachfolgenden Beiträge von Janke und Bischof sowie Schlaeger beschäftigen sich mit der Frage des Einsatzes beratender Ärzte im Unfallversicherungs- und Berufskrankheitenverfahren. Die Stellung und Aufgabe eines beratenden Arztes für die Verwaltung der gesetzlichen Unfallversicherung ist im ersten Beitrag thematisiert. Im zweiten Beitrag findet sich speziell hierzu eine Auseinandersetzung vor dem Hintergrund eines Urteils des LSG Bayern, in dem die Befangenheit eines Beratungsarztes festgestellt wurde, was der Autor aber als zweifelhaft ansieht. Seiner Ansicht nach würde eine solche Befangenheit eher nur in bestimmten wirtschaftlichen Konstellationen begründet sein.
Der Beitrag von Hempfling und Mitautoren über Kausalitätserwägung zum Achillessehnenschaden beinhaltet, wie die Schriftleitung schon im Vorfeld der Veröffentlichung erfahren konnte, umfangreichen Stoff für eine weitere Diskussion. Diese Diskussion wird daher mit dem Abdruck eröffnet. Die Zeitschrift „Der medizinische Sachverständige“ versteht sich ausdrücklich auch als Forum für Diskussionen über kontrovers angesehene Themen. Die Schriftleitung würde es daher begrüßen, wenn mehr Beiträge für die Rubrik „Leserforum“ vorgelegt würden. Niemand kann und wird erwarten, dass alle Beiträge in der Zeitschrift unverrückbare Wahrheiten wiedergeben, die abschließend keinem weiteren Diskurs mehr Raum lassen.
Zur Problematik der Beurteilung von Blindheit bei zerebralen Funktionsstörungen hatte sich Braun schon im letzten Jahrgang dieser Zeitschrift geäußert (MedSach-Heft 2/2015, Seite 81). Im abschließenden Beitrag dieser Ausgabe werden von ihm die Fragen hierzu noch einmal aufgenommen vor dem Hintergrund der neuen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, nach der eine Abgrenzung des visuellen Erkennens von rein visuellem Benennen – wie bislang gefordert – nicht mehr erforderlich ist.
Zum Beitrag von Ludolph und Schröter zur Invaliditätsbemessung von Schulterschäden in der privaten Unfallversicherung (MedSach-Heft 2/2016, Seite 46) liegt bereits ein Diskussionsbeitrag von Klemm und Mitautoren im „Leserforum“ des Heftes vor.
E. Losch, Frankfurt/Main