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Gegendarstellung

Der Gentner Verlag ist durch das Presserecht verpflichtet, die in Ergänzung zu dem vorgennanten Leserbrief eingereichte Gegendarstellung des Rechtsbeistandes eines der Mitautoren dieses Briefes zu dem Beitrag von Dressing et al. im MedSach-Heft 1/2022 abzudrucken. Eine Aussage über die Richtigkeit der hierin enthaltenen Aussagen ist damit nicht getroffen.

Die Gegendarstellung hat folgenden Wortlaut:

Betrifft Publikation: „Zur Diskussion: Konsentierte Synopse über Bemessungsempfehlungen für muskuloskelettale Verletzungsfolgen in der Privaten Unfallversicherung“, veröffentlicht in der Zeitschrift MedSach 118 1/2022

  • Die „konsentierte Synopse“ ist – mit Ausnahme des neurologischen Parts – keine Arbeit der Sektion. Sie wurde, sowohl was die äußere Darstellung betrifft (Tabellenform) als auch was den Inhalt der Tabellen betrifft zu über 90 % in den Jahren 2006 bis 2009 von Schröter/Ludolph erarbeitet, vorab veröffentlicht und zur Diskussion gestellt und nach Konsentierung durch die damaligen zuständigen Fachgesellschaften in den meisten Standardwerken der ärztlichen Begutachtung unter dem Namen der Verfasser ununterbrochen veröffentlicht.
  • Die Aussage, dass „Ludolph“ die „sogenannten modularen Bemessungsempfehlungen 2004“ vorgestellt habe, ist falsch. Auf seine detaillierte Kritik wurden sie vielmehr fallen gelassen.
  • Falsch ist die Aussage, dass die „sogenannten Modularen Bemessungsempfehlungen“ „wesentliche Vorarbeiten“ gewesen seien, für die seit 2009 beschlossenen Bemessungsempfehlungen.
  • Weder Herr Dr. Schröter noch Dr. Ludolph haben „Vorarbeiten“ für die „aktualisierten Bemessungsempfehlungen“ geleistet. Sie haben diese – mit Ausnahme des neurologischen Parts – jetzt von der Sektion als eigene Leistung im Wesentlichen unverändert veröffentlichen Bemessungsempfehlungen vielmehr erarbeitet.
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