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Kommentar zum „Kommentar zur Wissenschaftlichen ­Stellungnahme des Ärztlichen Sachverständigenbeirats zur BK 2101“ von M.Meyer-Klement et al. in MedSach 120 5/2024 S. 226 ff und Stand der Dinge

Epikondylopathie: Erkrankung im Rahmen der BK 2101? Die Epikondylopathie im Berufskrankheitenrecht Die Entwicklung des Berufskrankheitenrechts nach 1945 spiegelt die arbeitsmedizinischen Erfahrungen der vorangegangenen 20 Jahre wider. In den 30er und 40er Jahren des 20. Jahrhunderts standen die Überlastungsschäden des Skelettsystems im Vordergrund. Ursächlich hierfür waren die Intensivierung der Bautätigkeit und der industriellen Produktion. Beispielsweise trat die als „Schipperkrankheit“ bezeichnete BK Nr. 2107 als Folge des Autobahnbaus bei vielen untrainierten Arbeitern auf. Die Epikondylopathie im Berufskrankheitenrecht der DDR Nur ein halbes Jahr nach Gründung der DDR, am 27. April 1950, wurden die „Vorschriften über Berufskrankheiten“ in Ostdeutschland wesentlich ausgedehnt. Nun wurden nicht nur die Abrissbrüche der Wirbelkörper, sondern auch die Ermüdungsbrüche des Knochens und „chronische Erkrankungen der Sehnenscheiden, der Sehnen- der Muskelansätze sowie der Bandscheiben und Menisken“ in die gesetzliche Unfallversicherung aufgenommen(1). Ausschlaggebend für die neuerliche Erweiterung der anerkannten Berufskrankheiten waren politische Erwägungen. Der sozialistische Staat wollte damit beweisen, dass dieser die arbeitende Bevölkerung weit besser schütze als der kapitalistische Konkurrent im Westen. Die Epikondylopathie im Berufskrankheitenrecht der BRD Die Einbeziehung der Epikondylopathie in das Berufskrankheitenrecht der DDR wirkte sich kurze Zeit später auf die Gesetzgebung der Bundesrepublik aus. Mit der „5. Verordnung“ vom 26. Juli 1952 wurden die Epikondylopathien unter der laufenden Nummer 22 „Chronische Erkrankungen der Sehnenscheiden, der Sehnen- und ...

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