Herr Prof. Dr. Müller berichtet in Heft 1/2020 über einen Begutachtungsfall zur Klärung des Anspruchs auf eine operative Korrektur einer Kielbrust zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung. Dabei werden u. a. Hintergrundinformationen zum Krankheitsbild, zu typischen Krankheitsfolgen, psychischen Belastungen, zu Therapie und Diagnostik gegeben. Im Anschluss wird ein konkreter Begutachtungsfall geschildert und eine Entscheidungsempfehlung für das Gericht ausgesprochen.
Folgende Punkte erfordern eine Kommentierung bzw. einen Hinweis:
Trotz eines möglicherweise hochgradigen subjektiven Leidens ist bei der Beurteilung einer Entstellung als Grundlage einer GKV-Leistungspflicht jedoch nicht von der eigenen Wahrnehmung der/des Betroffenen auszugehen, sondern vom Standpunkt eines neutralen Dritten in alltäglichen Situationen (hierzu Näheres: Bayerisches LSG, AZ L 4 KR 398/15 v. 26.07.2017).
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es sich bei dem Beitrag um eine Darstellung einer persönlichen Meinung und Herangehensweise handelt, die in den ausgeführten Punkten mit Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit, wie sie in einer Entscheidung des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg zur Kielbrust-Operation bei einem Jugendlichen (AZ L 9 KR 584/16 vom 13.12.2019) aktuell angewendet wurde, kollidiert.
Herr Dr. Neumaier hat sich ergänzend zu meiner Fallvorstellung im Heft 1/2020 über einen seltenen Begutachtungsfall geäußert. Es ist erfreulich, dass diese Veröffentlichung, trotz der Seltenheit des Falles, immerhin einiges Interesse geweckt hat.
Der Verfasser hatte nicht die Absicht, gesetzliche Grundlagen oder Musterurteile darzustellen, was auch nicht Auftrag des Gerichts im Beweisbeschluss war. Vielmehr sollte lediglich auf einen so seltenen Begutachtungsfall aufmerksam gemacht werden. Inwieweit dann das entscheidende Gericht dem Tenor des Gutachtens folgt bzw. die dort aufgeführten Tatsachen rechtlich würdigt, liegt allein in dessen originärer Entscheidungsbefugnis.
Die Ausführungen von Kollegen Neumaier werden dankend entgegengenommen und dienen sicherlich der weiteren Präzisierung der Problematik im vorliegenden Fall.
Anschrift des Verfassers
Dr. med. Stephan Neumaier
Arzt für Neurologie
Sozialmedizin, Ärztliches Qualitätsmanagement
Leiter Fachbereich Allgemeine Sozialmedizin
Medizinischer Dienst der Krankenversicherung
Baden-Württemberg
Basler Straße 61
79100 Freiburg
Anschrift des Verfassers
Prof. Dr. sc.med. Thomas Müller
Chirurg/Notfallmedizin
Zertifizierter Gutachter FGIMB
Mitglied der Fachgesellschaft Interdisziplinäre
Medizinische Begutachtung e.V. (FGIMB)
Medizinisches Gutachteninstitut Döbeln
Bahnhofstr.32
04720 Döbeln