Einleitung
In Heft 3/2023 wurde der Beschluss des 7. Senats des LSG Niedersachsen – Bremen (nachfolgend Kostensenat genannt) zitiert, der sich mit der Frage beschäftigte, wann bei medizinischen Sachverständigengutachten eine Literaturrecherche gesondert vergütungsfähig ist. Der Beschluss vermerkte dabei als Leitsätze:
Im Rahmen der Vergütung als Sachverständiger für ein Gutachten nach dem JVEG ist eine Literaturrecherche grundsätzlich nicht gesondert vergütungsfähig.
Ein gesondert zusätzlich zu berücksichtigender Zeitaufwand für Literaturrecherche bzw. -studium kommt allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht, die vorher anzuzeigen sind.
Niemand wird wohl die Richtigkeit der beiden Leitsätze bestreiten, wenn sie feststellen, dass ein Zeitaufwand für Literaturarbeiten nur in Ausnahmefällen zusätzlich in Rechnung gestellt werden könne. In dem Beschluss werden vom Kostensenat aber an diese Ausnahmefälle Bedingungen gestellt, die einer kritischen Überprüfung nicht standhalten.
Sachverhalt
Der Verfasser dieser Leserzuschrift war – wie dem Referat im MedSach leicht zu entnehmen – der Sachverständige in dem zugrunde liegenden Rechtsstreit. Die zum Zeitpunkt der Klage 29-jährige Klägerin hatte im Alter von 12 Jahren eine Impfung mit dem Kombinationspräparat MMR Triplovax® erhalten. Dies ist ein Lebendimpfstoff, der attenuierte Masern-, Mumps- und Rötelnviren enthält. Gut 2 Jahre danach hatte sich eine Hirnerkrankung eingestellt, die sich in therapieresistenten epileptischen Anfällen, Veränderungen des Verhaltens und hartnäckigen Kopfschmerzen äußerte. Eine verlässliche Diagnose war von den behandelnden Ärzten nicht gestellt worden. In dem Rechtsstreit beansprucht ...
Bibliogr. Info (RIS)
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Zum Beitrag „Aus der Rechtsprechung. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16. Juni 2022 – L7 KO 4/21 (VE). MedSach. 2023;119 (3):142-145“, bearbeitet von P. Becker
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