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Zum Beitrag von G.-M.Ostendorf „Aspekte der Arzthaftpflicht bei Komplikationen nach einer Operation“ in ­MedSach Ausgabe 2/2024

Gestern bin ich im Internet über den Beitrag in „Der medizinische Sachverständige“ (https://www.medsach.de/berichte-informationen/aspekte-der-arzthaftpflic…) gestolpert und habe mit Interesse die Ausführungen mit Bezug zu meinem Vortrag beim „HNO-Update 2023“ gelesen. In dem Artikel führen Sie u. a. aus: „Daher sollte der medizinische Gutachter im Arzthaftungsprozess eine Wertung, ob ein Behandlungsfehler als ’grob’ anzusehen ist, grundsätzlich vermeiden.“ Mit meinem vorliegenden Schreiben möchte ich hier ggf. nur eine kleine, interessante fachliche Diskussion anstoßen. Aus meiner Sicht kommt der Sachverständige nämlich nicht umhin, sich sehr genau und praxisbezogen mit dem Begriff „grober Behandlungsfehler“ zu beschäftigen. Vor 2 Wochen habe ich ein Gutachten eines Landgerichtes erstellt, in dem eine der gutachterlichen Fragen ausdrücklich lautete: „Sofern ein Behandlungsfehler festgestellt wird: Handelt es sich um einen „groben“ Behandlungsfehler, d. h. einen Fehler, welcher aus objektiver ärztlicher Sicht bei Anlegen des für einen Arzt geltenden Ausbildungs- und Wissenschaftsmaßstabes nicht verständlich und verantwortbar erscheint, weil ein solcher Fehler dem behandelnden Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf?“ In dieser gutachterlichen Frage wird der Begriff des groben Behandlungsfehlers von Seiten des juristischen Auftraggebers direkt begrifflich und indirekt (d. h. in der Beschreibung „welcher aus objektiver Sicht …“) in einer Weise angesprochen, dass eine entsprechende ausdrückliche Bewertung durch den Gutachter m.E. nicht zu vermeiden ist. Ein anderer Gutachten-Auftraggeber formulierte im gleichen Zeitraum die gleiche Sache begrifflich indirekt: ...

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