Den Autoren vorab besten Dank für die Diskussion des wichtigen Themas Vergleichbarkeit von Vorschriften im Zivil- und Sozialrecht.
Ich möchte eine Ergänzung anbieten zu einem in meiner Begutachtungspraxis nicht seltenen Dilemma bei der Zumutbarkeit zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 64 SGB I) auf S. 162 des Artikels:
Dann stellt sich mir immer auch die Frage, wenn im Antrag Leistungsunfähigkeit (< 3 Std. tgl.) für den Allgemeinen Arbeitsmarkt geltend gemacht wird, inwieweit es zumutbar ist, dass dem schwerbehinderten (oder recht stark behinderten) Antragsteller die Tätigkeit in einer Werkstätte für Menschen mit Behinderung (W.f.b.M.) angeboten werden muss und inwieweit er hierbei zur Mitwirkung verpflichtet ist.
nehmen.
Praktika in Industrie- und Handwerksbetrieben und stufenweise Wiedereingliederung in den Allgemeinen Arbeitsmarkt oder zumindest in 1-€-Jobs u. Ä. organisiert werden können. Bei dieser Klientel steht das Angebot einer gesundheitsfördernden Tagesstruktur im Vordergrund und trägt damit auch zur Verminderung von Krankheitskosten und Sozialleistungen bei.
An die Autoren die Frage, in wie weit derartige Maßnahmen zumutbar sind gem. § 64 SGB I.
Anschrift des Verfassers
Dr. med. H. Baiker
Nervenarzt
Zertifizierter Gutachter der DGNB
Lange Str. 55
32756 Detmold
Antwort der Verfasser:
Vielen Dank für Ihre sehr wichtigen Ergänzungen. Die Autoren haben sich aufgrund der fachlichen Herkunft des Erstautors aus der Unfallchirurgie auf den Personenschaden konzentriert. Die Herleitung der Äquivalente zwischen Zivil- und Sozialrecht, so wie in der Arbeit dargestellt, bezieht sich auch in der Hauptsache auf diesen Patientenkreis.
Die in den Ausführungen angesprochenen Problemfelder stellen unserer Auffassung nach ein besonderes Problemfeld dar, welches nicht mit den „einfachen“ Lösungen, die wir in unserer Arbeit dargestellt haben, zu beschreiben geht. Alleine schon die angesprochene Suchtproblematik beansprucht eine weitergehende Betrachtung, ist doch die Mitwirkung an Maßnahmen bei dieser Patientengruppe neben dem „Wollen“ auch von dem „Können“ abhängig.
Aus richterlicher Sicht möchten wir hier nur allgemein anfügen, dass die Beurteilung der Geeignetheit und der Erfolgsaussichten einer Maßnahme bei Durchsetzung der Mitwirkung natürlich auch dem jeweiligen medizinischen Fachgebiet vorbehalten sind. Kriterien sind die Ansichten der Fachgesellschaften, eventuelle empirische Untersuchungen der Folgen einer Methode bei größeren Patientengruppen und letztlich wissenschaftliche Veröffentlichungen hierzu. Dies alles kennen Sie sicher besser als wir, die Autoren, die wir uns zunächst auf das unfallchirurgische Fachgebiet beschränkt haben.
Zusammenfassend haben Sie sehr wichtige Gesichtspunkte in die Diskussion eingebracht, die aber aufgrund der komplexen Persönlichkeitsproblematiken auch weiterhin individuell gutachterlich betrachtet werden müssen und nicht ohne gute Begründung als Obliegenheitsverletzung betrachtet werden dürfen.
Anschrift für die Verfasser
Dr.med.Jörg Schmidt
Ärztlicher Direktor
Institut für Rehabilitationsforschung u. Personenschaden-Management,
An-Institut der Medizinischen Hochschule Brandenburg
Theodor Fontane
Warener Straße 1
12683 Berlin