Zusammenfassung
Seit Implementierung eines gesetzlichen Versorgungsanspruchs im März 2017 auf Cannabis-haltige Arzneimittel im SGB V („Cannabis als Medizin Gesetz“) übernehmen die gesetzlichen Krankenversicherungen im Einzelfall bei Patienten mit schwerwiegender Erkrankung die Kosten für die Behandlung. Mit Einführung des § 31 Abs. 6 SGB V wurde auch ein Genehmigungsvorbehalt seitens der Krankenkassen definiert. Vor Erstverordnung ist somit, aktuell bis auf wenige Ausnahmetatbestände, die Zustimmung der Kostenträger erforderlich. Im Rahmen der leistungsrechtlichen Bewertung im Einzelfall wird der Medizinische Dienst regelhaft um gutachterliche Stellungnahmen gebeten (vgl. § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Die gutachterliche Stellungnahme stellt eine sozialmedizinische Bewertung dar, die den Begutachtenden eine medizinische wie auch in gewissem Maße leistungsrechtliche Expertise abverlangt. Zum einen als Hilfestellung für die gutachterliche Tätigkeit, zum anderen als Instrument der Qualitätssicherung und Sicherstellung einer einheitlichen Begutachtungsweise1 hat der Medizinische Dienst Bund am 25.4.2024 eine aktualisierte Begutachtungsanleitung veröffentlicht, die den aktuellen Status quo der Begutachtung darstellt. Das in der Begutachtungsanleitung dargelegte Raster berücksichtigt im Kontext des § 31 Abs. 6 SGB V ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wie auch weitere gesetzliche und untergesetzliche Normen, die den Versorgungsanspruch seit 2017 weiter ausgestaltet bzw. konkretisiert haben. Dieser Artikel adressiert die wesentlichen Aspekte der sozialmedizinischen, gutachterlichen Bewertung von Cannabisarzneimitteln und gibt einen Überblick über wesentliche, relevante regula ...
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S. Gehn
Begutachtung von Cannabisarzneimitteln durch den Medizinischen Dienst – eine besondere gutachterliche Herausforderung?!
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