Hier die Leitsätze des Urteils:
1. Das bedingungsgemäße Außerstandesein zur Ausübung des Berufs bedeutet, dass der Versicherungsnehmer in gesundheitlicher Hinsicht nicht überfordert werden darf. Es genügt also, dass dem Versicherungsnehmer die Fortsetzung seiner Tätigkeit vernünftigerweise und im Rahmen des Zumutbaren nicht mehr möglich ist. Das betrifft alle Umstände, welche die weitere Berufsausübung zur überobligationsmäßigen (d. h. nach dem Vertrag nicht mehr zumutbaren) Anstrengung werden lassen, vor allem den gesundheitlichen Raubbau.
2. Geeignet ist ein Verweisungsberuf nur dann, wenn er den Einsatz von Kenntnissen, Fähigkeiten und Geschicklichkeiten erfordert, über die der Versicherungsnehmer trotz seiner körperlichen Einschränkungen verfügt, und wenn auf der Einkommensseite eine Gleichwertigkeit mit dem zuvor ausgeübten Beruf gewährleistet ist.
3. In Bezug auf die Vergleichbarkeit des Verweisungsberufs mit der bisherigen Lebensstellung kommt es nicht allein auf einen Einkommensverlust und die Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen an, sondern auch auf die Wahrung des sozialen Status des Versicherungsnehmers.
(Versicherungsrecht 69 (2018) 9: 540-542)
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden
1. Das bedingungsgemäße Außerstandesein zur Ausübung des Berufs bedeutet, dass der Versicherungsnehmer in gesundheitlicher Hinsicht nicht überfordert werden darf. Es genügt also, dass dem Versicherungsnehmer die Fortsetzung seiner Tätigkeit vernünftigerweise und im Rahmen des Zumutbaren nicht mehr möglich ist. Das betrifft alle Umstände, welche die weitere Berufsausübung zur überobligationsmäßigen (d. h. nach dem Vertrag nicht mehr zumutbaren) Anstrengung werden lassen, vor allem den gesundheitlichen Raubbau.
2. Geeignet ist ein Verweisungsberuf nur dann, wenn er den Einsatz von Kenntnissen, Fähigkeiten und Geschicklichkeiten erfordert, über die der Versicherungsnehmer trotz seiner körperlichen Einschränkungen verfügt, und wenn auf der Einkommensseite eine Gleichwertigkeit mit dem zuvor ausgeübten Beruf gewährleistet ist.
3. In Bezug auf die Vergleichbarkeit des Verweisungsberufs mit der bisherigen Lebensstellung kommt es nicht allein auf einen Einkommensverlust und die Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen an, sondern auch auf die Wahrung des sozialen Status des Versicherungsnehmers.
(Versicherungsrecht 69 (2018) 9: 540-542)
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden