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Beginn der Berufsunfähigkeit

Für die Ermittlung des genauen Zeitpunkts der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit ist darauf abzustellen, wann - nach sachverständiger Einschätzung - ein gut ausgebildeter, wohl informierter und sorgfältig behandelnder Arzt nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft erstmals einen Zustand des Versicherungsnehmers als gegeben angesehen hätte, der für einen Zeitraum von voraussichtlich sechs Monaten keine Besserung erwarten ließ.

Oder aber, wenn sich diese Prognose nicht (oder erst zu einem späteren Zeitpunkt) stellen ließ, wann erstmals ein Zustand über sechs Monate hinaus fortbestand, der es dem Versicherten verschlossen hat und weiterhin verschließt, seinen bisherigen Beruf in bedingungsgemäßem Umfang weiterhin fortzuführen, wobei die Berufsunfähigkeit auf den Zeitpunkt des Beginns dieses Zeitraums zu bestimmen ist.

Hinweis:
Eine weitere ausführliche Argumentation des Gerichts zur Frage, ob bei der Begutachtung einer psychischen Erkrankung auch bei nachweisbarer Aggravation der Sachverständige dennoch begründet den Schweregrad der Erkrankung einschätzen kann, findet sich im aktuellen Heft „Der medizinische Sachverständige“.

(Versicherungsrecht 69 (2018) 11: 660-665)G.-M. Ostendorf, Wiesbaden