1. Für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit bleibt auch dann die zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit maßgebend, wenn der Versicherte nach dem erstmaligen Eintritt des Versicherungsfalls zunächst einer leidensbedingt eingeschränkten Tätigkeit nachging.
2. Bei Vereinbarung einer konkreten Verweisungsmöglichkeit begründet die Beendigung der Vergleichstätigkeit erneut eine Leistungspflicht des Versicherers, wenn der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen außerstande ist, der in gesunden Tagen ausgeübten Tätigkeit nachzugehen.
Anzumerken ist dazu, dass solche komplexen juristischen Interpretationen dem medizinischen Gerichtssachverständigen in der Regel nicht bekannt sind – und für seine Begutachtung im konkreten Einzelfall auch nicht bekannt sein müssen. Hier gilt ein über 20 Jahre altes Grundsatzurteil des BGH vom 12.6.1996 (AZ: IV ZR 116/95, Frankfurt/M.): Demnach muss das Gericht dem medizinischen Sachverständigen als außermedizinischen Sachverhalt vorgeben, wie das Arbeitsfeld des zu begutachtenden Versicherten tatsächlich beschaffen ist und welche Anforderungen es an ihn stellt.
(Versicherungsrecht 68 (2017) 4: 216-219)
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden
2. Bei Vereinbarung einer konkreten Verweisungsmöglichkeit begründet die Beendigung der Vergleichstätigkeit erneut eine Leistungspflicht des Versicherers, wenn der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen außerstande ist, der in gesunden Tagen ausgeübten Tätigkeit nachzugehen.
Anzumerken ist dazu, dass solche komplexen juristischen Interpretationen dem medizinischen Gerichtssachverständigen in der Regel nicht bekannt sind – und für seine Begutachtung im konkreten Einzelfall auch nicht bekannt sein müssen. Hier gilt ein über 20 Jahre altes Grundsatzurteil des BGH vom 12.6.1996 (AZ: IV ZR 116/95, Frankfurt/M.): Demnach muss das Gericht dem medizinischen Sachverständigen als außermedizinischen Sachverhalt vorgeben, wie das Arbeitsfeld des zu begutachtenden Versicherten tatsächlich beschaffen ist und welche Anforderungen es an ihn stellt.
(Versicherungsrecht 68 (2017) 4: 216-219)
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden