Nach den AUB (hier: AUB 08) liegt ein Unfall vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper einwirkendes Ereignis, das sog. Unfallereignis, unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Davon können aber auch Ereignisse umfasst sein, die sich nicht innerhalb eines kurzen Zeitraums ereignen, wenn sie für den Betroffenen unerwartet, überraschend und unentrinnbar sind.
So wäre eine mittelbare Beweisführung für das Unfallgeschehen in der Weise denkbar, dass durch ein medizinisches Sachverständigengutachten der Nachweis einer Dekompressionskrankheit – und damit die diese Krankheit ausgelöst habende Dekompression – geführt wird, selbst wenn der Betroffene jegliche Erinnerung verloren hätte und Zeugen nicht zur Verfügung stünden.
In diesem Fall wäre von einem Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen auszugehen. Denn die Veränderung des Drucks bzw. der Sauerstoffverhältnisse und die hierdurch ausgelöste Gesundheitsschädigung des Betroffenen wäre als ein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis anzusehen im Sinne der genannten Unfalldefinition.
Auch das Merkmal der Plötzlichkeit wäre gegeben; auf die objektive Dauer des Auftauchvorgangs käme es hierfür nicht an. Denn die schädigende Wirkung wäre jedenfalls subjektiv unerwartet und unentrinnbar eingetreten, ohne dass es weiterer Störfaktoren von außen bedurft hätte.
Dem steht auch nicht entgegen, dass jedem Taucher die Veränderung des Drucks bzw. der Sauerstoffverhältnisse durch das Auftauchen gegenwärtig ist, erklärten die Berliner Richter. Denn für den subjektiven Begriff der Plötzlichkeit komme es nicht entscheidend darauf an, ob dem Betroffenen die Einwirkung äußerer Umstände auf seinen Körper bekannt seien, sondern darauf, dass er mit deren schädigenden Wirkung nicht rechne.
Zitiert wurde eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 5.2.1981 (AZ: IV a ZR 58/80), in der es u. a. heißt:
„Als plötzlich werden jedoch nicht nur Ereignisse angesehen, die sich binnen eines kurzen Zeitraums vollzogen haben, sondern auch solche, die längere Zeit zurückliegen, bevor es zum Schadensereignis kommt …, sofern die Wirkung des Ereignisses für den Geschädigten überraschend, unerwartet und unentrinnbar eingetreten ist.“ Maßgeblich ist also, ob die schädigende Wirkung unerwartet war.
So wäre eine mittelbare Beweisführung für das Unfallgeschehen in der Weise denkbar, dass durch ein medizinisches Sachverständigengutachten der Nachweis einer Dekompressionskrankheit – und damit die diese Krankheit ausgelöst habende Dekompression – geführt wird, selbst wenn der Betroffene jegliche Erinnerung verloren hätte und Zeugen nicht zur Verfügung stünden.
In diesem Fall wäre von einem Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen auszugehen. Denn die Veränderung des Drucks bzw. der Sauerstoffverhältnisse und die hierdurch ausgelöste Gesundheitsschädigung des Betroffenen wäre als ein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis anzusehen im Sinne der genannten Unfalldefinition.
Auch das Merkmal der Plötzlichkeit wäre gegeben; auf die objektive Dauer des Auftauchvorgangs käme es hierfür nicht an. Denn die schädigende Wirkung wäre jedenfalls subjektiv unerwartet und unentrinnbar eingetreten, ohne dass es weiterer Störfaktoren von außen bedurft hätte.
Dem steht auch nicht entgegen, dass jedem Taucher die Veränderung des Drucks bzw. der Sauerstoffverhältnisse durch das Auftauchen gegenwärtig ist, erklärten die Berliner Richter. Denn für den subjektiven Begriff der Plötzlichkeit komme es nicht entscheidend darauf an, ob dem Betroffenen die Einwirkung äußerer Umstände auf seinen Körper bekannt seien, sondern darauf, dass er mit deren schädigenden Wirkung nicht rechne.
Zitiert wurde eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 5.2.1981 (AZ: IV a ZR 58/80), in der es u. a. heißt:
„Als plötzlich werden jedoch nicht nur Ereignisse angesehen, die sich binnen eines kurzen Zeitraums vollzogen haben, sondern auch solche, die längere Zeit zurückliegen, bevor es zum Schadensereignis kommt …, sofern die Wirkung des Ereignisses für den Geschädigten überraschend, unerwartet und unentrinnbar eingetreten ist.“ Maßgeblich ist also, ob die schädigende Wirkung unerwartet war.
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden